Neue Regeln, Strafen sowie Schilder für Verkehrsteilnehmer
Schrittgeschwindigkeit während des Abbiegevorgangs soll die Zeitspanne, die der Fahrzeugführer zum Überblicken der Verkehrsfläche hat, verlängern und Folgen einer möglichen Kollision mindern. Gleichzeitig vergrößert sich eine mögliche Reaktionszeit von Betroffenen und Helfenden nach einer bereits erfolgten Kollision,so dass im Ergebnis mit sinkenden Unfallzahlen,
zumindest jedoch mit einer Reduktion tödlicher Verkehrsunfälle, gerechnet werden kann.
Mindestens 16 Jahre alte Personen dürfen auf, für die Personenbeförderung gebauten und eingerichteten, ein- oder zweispurigen Fahrrädern, Personen mitnehmen.
Diese Voraussetzungen zur Personenmitnahme können insbesondere Rikschas und bestimmte Lastenfahrräder erfüllen, die neben dem Transport von Gütern auch oder ausschließlich für den Transport von Personen gebaut sind und daher über entsprechende eigene Sitzgelegenheiten für jede Person verfügen.
Für Fahrräder zum Transport von Gütern oder Personen, Lastenfahrräder ist sogar ein eigenes Sinnbild eingeführt worden.
Durch einen Grünpfeil mit einem Fahrradsymbol darunter, wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger‐ und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden,
nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen.
Daneben dienen weitere Änderungen der Leichtigkeit des Radverkehrs, deren Gewährleistung Grundvoraussetzung für einen attraktiven und zeitgemäßen Radverkehr ist, der nach neuen Lösungen verlangt. Im Fokus stehen dabei Regelungen zur Kennzeichnung von Radschnellwegen und zur Anordnung von Fahrradzonen.
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