Abmahnungen gehören nicht in den Müll!
Urheberrechtsverletzungen können teuer werden
Abmahnungen: Gutes Geschäft für Anwälte
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Wer in Internet-Tauschbörsen aktiv ist, der kann rasch eine böse Überraschung erleben: Abmahnungen durch auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierte Kanzleien flattern ins Haus. Darin wird allerdings nicht nur Schadensersatz gefordert, die Rechtsanwälte verlangen oft auch deutlich überhöhte Gebühren. Dagegen sollte man vorgehen, meint Lina Ehrig, Referentin für Urheberrecht im Bundesverband der Verbraucherzentralen, im Interview.
Frau Ehrig, was sind „Abmahnkanzleien“?
Es geht allgemein um das Phänomen der urheberrechtlichen Abmahnung. In den letzten Jahren ist die Anzahl der Betroffenen enorm hoch, man kann schon von Massenabmahnungen sprechen. Und es gibt bestimmte Kanzleien, die sich darauf spezialisiert haben und für bestimmte Rechteverwerter Mandate übernehmen. Deren Abmahnungen sind dann oft massenhaft, „von der Stange“, und nur in Details auf den Fall angepasst.
Sind die Kanzleien im Recht?
Das können wir nicht beurteilen, man muss sich jeden Einzelfall genau ansehen. Es gibt sicher viele Konstellationen, wo tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorlag. Der klassische Anwendungsfall ist die Tauschbörse: Jemand lädt etwa ein Musikstück herunter und damit ist automatisch verbunden, dass er es Anderen anbietet. Innerhalb dieser Tauschbörsen kann man die IP-Adresse eines Rechners protokollieren. Über einen Auskunftsanspruch kann man dann erfahren, über welchen Computeranschluss die Verbindung zustande gekommen ist.
Verletzen die Kanzleien damit Datenschutzbestimmungen?
Dieser Auskunftsanspruch muss bei Gericht angemeldet und bewilligt werden. Die IP-Adresse alleine ist ja nur eine Nummer wie ein Autokennzeichen. Nur der Internet-Provider weiß, wer dahinter steht. In Auskunftsersuchen werden oft gleich mehrere Hunderte oder Tausende IP-Adressen abgefragt.
Was soll ich als Verbraucher tun, wenn ich eine Abmahnung in der Hand habe?
Auf keinen Fall einfach in die Mülltonne werfen! Man sollte zunächst prüfen, ob der Vorwurf berechtigt ist. Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber für alles, was über seinen Anschluss passiert – das heißt aber nicht, dass dieser auch den Verstoß begangen hat. Den Anschluss können ja mehrere benutzen, etwa in Familien oder Wohngemeinschaften. Und dann sollte man prüfen, was die Kanzlei genau will. In der Regel muss man eine Erklärung unterschreiben. Darin verpflichtet man sich, keine Urheberrechtsverletzung etwa bezüglich eines konkreten Musikstücks mehr zu begehen. Die Erklärung kann aber zu weit gefasst sein. Manchmal wird der Unterlassungsanspruch gleich auf alle Titel des Künstlers ausgeweitet. Darauf besteht kein Rechtsanspruch.
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