< Wenn plötzlich alles Sinn ergibt

Neue Regeln, Strafen sowie Schilder für Verkehrsteilnehmer

Mit der StVO-Novelle 2020 soll die Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter werden. Die neuen Regeln sind vor allem auf die Stärkung der schwächeren Verkehrsteilnehmer abgestellt und sorgen zugleich für mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Deshalb wird zu geringer Abstand, falsches Parken und zu schnelles Fahren in Zukunft teurer und schneller mit Fahrverboten bestraft. Die höheren Geldbußen dienen dazu, eine „ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen“, so der Wortlaut des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.   Auch der Schutz der Umwelt wurde bei den Änderungen nicht außer Acht gelassen. So sollen die Alternativen zu herkömmlichen Beförderungsmöglichkeiten attraktiver gemacht werden, indem moderne Mobilität wie z. B. Car-Sharing und Elektroautos gefördert wirden.

Weitere Änderungen der StVO

Mit diesem Zeichen wird der Bussonderfahrstreifen für PKW freigegeben

Darüber hinaus sind Änderungen der StVO vor allem aus Gründen der Verbesserung der allgemeinen Verkehrssicherheit und aus praktischen Bedürfnissen heraus vorgenommen worden. Dabei wurden neue Piktogramme und Verkehrszeichen eingeführt.

Unteranderem wurde die Freigabe des Bussonderfahrstreifens für Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit wenigstens drei Personen besetzt sind, ermöglicht. Dafür wurde ein entsprechendes Sinnbild eingeführt.

Piktogramm für Wohnmobile in §39

 

Mit einem entsprechenden Zeichen für Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind, wurde die Möglichkeit geschaffen, bei Verzicht auf Parkgebühren dies auf dem Parkscheinautomaten auch außerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen darstellen zu können.

 

Piktogramm für Elektrokleinstfahrzeuge in §39

Für Wohnmobile und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV) wurden Piktogramme  in § 39 eingeführt, um diese Fahrzeugarten mit besonderer Zweckbestimmung künftig zum Gegenstand von Zusatzzeichen machen zu können (z. B. zur Kennzeichnung entsprechender Parkflächen), sowie zur entsprechenden Ergänzung der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO.Ein neues Verkehrszeichen verbietet für mehrspurige Fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen.

Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.

 

Ferner wurde klargestellt, dass Akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 158 vom 27. Mai 2014, S. 131) keine Schallzeichen im Sinne des § 16 Absatz 1 und 3 StVO sind.

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