< Wie Einbrecher vorgehen

Diebstahl am Arbeitsplatz

Bei der Frage, ob ein Arbeitgeber seinen Angestellten vertrauen kann, geht es eher selten um einen entwendeten Bürobleistift oder das Essen eines übrig gebliebenen Bienenstichs in der Bäckerei. Viele Arbeitgeber sind aber zu Recht skeptisch, ob sich nicht doch der ein oder andere Mitarbeiter am Materialraum mit Druckertonern eindeckt oder hin und wieder in die Kasse greift.

Wie viel Vertrauen gewähren, wie viel Kontrolle ausüben?

Der Chef darf keine privaten E-Mails seiner Mitarbeiter lesen

© WavebreakmediaMicro, fotolia

 

Bei der Frage, ob ein Arbeitgeber seinen Angestellten vertrauen kann, geht es eher selten um einen entwendeten Bürobleistift oder das Essen eines übrig gebliebenen Bienenstichs in der Bäckerei. Viele Arbeitgeber sind aber zu Recht skeptisch, ob sich nicht doch der ein oder andere Mitarbeiter am Materialraum mit Druckertonern eindeckt oder hin und wieder in die Kasse greift.

„Ich kenne Fälle, in denen Arbeitnehmer Waren aus Lagerhallen stehlen und diese bei eBay versteigern“, berichtet Fenimore von Bredow, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln. Arbeitgeber fragen sich daher, wie und in welchem Umfang sie ihre Angestellten kontrollieren sollten. Von Bredow weiß, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind:

Telefonaufzeichnung

Das private Aufzeichnen oder Mithören von Telefonaten ist ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen nach dem Strafgesetzbuch generell verboten. Damit wäre solch ein heimlich mitgeschnittenes Telefonat ein unzulässiges Beweismittel vor Gericht, auch wenn es eindeutig bewiese, dass ein Angestellter den Arbeitnehmer zum Beispiel bestohlen hat.

Callcenter sind die Ausnahme: Sie schneiden regelmäßig Telefonate mit, und das ist zulässig. Denn in diesem Fall ist dies vertraglich vereinbart und der Mitarbeiter daher darüber informiert. Die Aufzeichnungen dürfen aber nur zum Zweck der Verbesserung des Verkaufsgespräches genutzt werden. Auch hier muss der Gesprächsteilnehmer vorab informiert werden und darf der Aufzeichnung nicht widersprechen.

Die Erstellung eines Verbindungsnachweises mit der eingegangenen oder gewählten Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit ist jedoch erlaubt, in einem Betrieb aber mitbestimmungspflichtig, sofern ein Betriebsrat existiert.

E-Mails lesen

Dienstliche E-Mails (wie auch Geschäftsbriefe) darf der Chef lesen, private E-Mails jedoch nicht, denn sie unterliegen einem vergleichbaren strafrechtlichen Schutz wie Briefe dem Briefgeheimnis.

Eine Problematik im beruflichen Alltag kann jedoch entstehen, wenn ein Arbeitnehmer seinen dienstlichen Internetzugang über längere Zeit auch privat nutzt und zum Beispiel private E-Mails schreibt. Weiß der Arbeitgeber davon, kann daraus ein Anspruch erwachsen, dass der Arbeitnehmer das Internet weiterhin für private Zwecke nutzen darf. Der Chef darf in diesem Fall den E-Mailverkehr nicht lesen. Lediglich eine Kontrolle der Verbindungsdaten ist zulässig, da durch sie häufig erst offenbar wird, ob die E-Mail dienstlichen oder privaten Charakter hat.

Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, die genaue Nutzung des Internets durch Mitarbeiter arbeitsvertraglich festzulegen, die Einhaltung der Vereinbarung regelmäßig zu kontrollieren und bei Nichteinhaltung abzumahnen. Bei längerer nichtgeahndeter privater Nutzung kann sich wiederum ein Anspruch darauf ergeben.

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