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Neue Regeln, Strafen sowie Schilder für Verkehrsteilnehmer

Mit der StVO-Novelle 2020 soll die Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter werden. Die neuen Regeln sind vor allem auf die Stärkung der schwächeren Verkehrsteilnehmer abgestellt und sorgen zugleich für mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Deshalb wird zu geringer Abstand, falsches Parken und zu schnelles Fahren in Zukunft teurer und schneller mit Fahrverboten bestraft. Die höheren Geldbußen dienen dazu, eine „ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen“, so der Wortlaut des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.   Auch der Schutz der Umwelt wurde bei den Änderungen nicht außer Acht gelassen. So sollen die Alternativen zu herkömmlichen Beförderungsmöglichkeiten attraktiver gemacht werden, indem moderne Mobilität wie z. B. Car-Sharing und Elektroautos gefördert wirden.

StVO 2020 mit neue Regeln und Strafen

 

Mit der StVO-Novelle 2020 soll die Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter werden. Die neuen Regeln sind vor allem auf die Stärkung der schwächeren Verkehrsteilnehmer abgestellt und sorgen zugleich für mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Deshalb wird zu geringer Abstand, falsches Parken und zu schnelles Fahren in Zukunft teurer und schneller mit Fahrverboten bestraft. Die höheren Geldbußen dienen dazu, eine „ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen“, so der Wortlaut des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

 

Auch der Schutz der Umwelt wurde bei den Änderungen nicht außer Acht gelassen. So sollen die Alternativen zu herkömmlichen Beförderungsmöglichkeiten attraktiver gemacht werden, indem moderne Mobilität wie z. B. Car-Sharing und Elektroautos gefördert werden.

Neue Radverkehrsregeln

Durch die seit dem 28.04.2020 geltende 54. ÄndVO wird die Attraktivität des Radverkehrs gesteigert. Der Radverkehr ist für die Verwirklichung eines modernen Mobilitätskonzepts und zur Umsetzung der Verkehrswende unabdingbar. Dabei spielt die Sicherheit der Rad Fahrenden eine entscheidende Rolle. Während in den letzten Jahren die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten insgesamt leichte Rückgänge verzeichneten, stagnieren die Unfallzahlen im Bereich des Radverkehrs. Noch immer verunglücken über 80.000 und sterben über 400 Rad Fahrende auf deutschen Straßen pro Jahr. Besondere Risiken bergen dabei

  • das Abbiegen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, insbesondere Lkw,
  • die Unterschreitung des erforderlichen Seitenabstandes beim Überholen und auch
  • die Behinderung der Rad Fahrenden durch unberechtigtes Parken auf Radverkehrsflächen.

Diesen Risiken wird durch Schaffung bestimmter Ge- und Verbote begegnet und der Radverkehr wird dadurch sicherer.

 

So wird nunmehr herausgestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden generell erlaubt ist, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Bislang legte die StVO den Fokus auf das Hintereinanderfahren, indem sie die Formulierung, dass mit Fahrrädern einzeln hintereinandergefahren werden muss, voranstellte.

Herausgestellt wird jetzt auch, dass Kinder auch auf Radwegen vor Überqueren der Fahrbahn absteigen müssen.

 

Der Seitenabstand zu Rad Fahrenden wurde bisher ausschließlich durch die Rechtsprechung definiert.

Mit der 54. ÄndVO legt der Verordnungsgeber nunmehr klare Werte fest. Innerorts muss der Seitenabstand 1,5 m und außerorts 2 m betragen.

 

Gleichwohl wird der unbestimmte Rechtsbegriff „ausreichender Seitenabstand“ beibehalten. Dadurch wird verdeutlicht, dass in Einzelfällen ein größerer Seitenabstand erforderlich sein kann.

Der vorgeschriebene Seitenabstand gilt im Übrigen auch für das Überholen von auf Schutzstreifen befindlichen Radfahrenden, da sich auch diese auf der Fahrbahn fortbewegen und der Schutzstreifen lediglich einen geschützten Raum der Fahrbahn darstellt.

 

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann nichts anderes für Radfahrstreifen gelten. Eine Ausnahme davon gilt für den Fall des Anfahrens von verkehrsbedingt haltenden Kraftfahrzeugen an Kreuzungen und Einmündungen, soweit Radfahrende diese zuvor rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Die Festlegung der Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen soll bewirken, dass schwere Unfälle von Lastkraftwagen und vergleichbaren Kraftfahrzeugen von je über 3,5 t Gesamtmasse mit Radfahrenden verhindert werden.

 

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