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Chaos bei Protesten und Demos

Die Proteste und Demonstrationen rund um die Corona-Beschränkungen stellen die Polizei vor große Herausforderungen. Aber auch kreative Protestformen von Umweltorganisationen wie Greenpeace sorgen immer wieder für Schlagzeilen. Doch welche Protestformen gehen rechtlich gesehen zu weit? Welche Mittel stehen der Polizei in solchen Fällen zur Verfügung? Diese und andere Fragen beantwortet Hartmut Brenneisen, Professor und Leitender Regierungsdirektor a. d. sowie ehemaliger Dekan des Fachbereichs Polizei und Vizepräsident der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein.

Deutschland braucht ein einheitliches Versammlungsrecht


Die Polizei ist bei Demonstrationen stark gefordert

© jaz/stock.adobe.com

 

Die Proteste und Demonstrationen rund um die Corona-Beschränkungen stellen die Polizei vor große Herausforderungen. Aber auch kreative Protestformen von Umweltorganisationen wie Greenpeace sorgen immer wieder für Schlagzeilen. Doch welche Protestformen gehen rechtlich gesehen zu weit? Welche Mittel stehen der Polizei in solchen Fällen zur Verfügung? Diese und andere Fragen beantwortet Hartmut Brenneisen, Professor und Leitender Regierungsdirektor a. d. sowie ehemaliger Dekan des Fachbereichs Polizei und Vizepräsident der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein.

Herr Brenneisen, wie sieht es im Bereich Demonstrationen und Protestaktionen aus – was ist erlaubt und was nicht?

Das ist nicht so einfach zu beantworten, da der Bereich des Versammlungsrechts in Deutschland sehr komplex und durch die Gesetzgeber des Bundes und der Länder sehr unterschiedlich geregelt ist. Es gibt hier zumindest zum Teil leider keine eindeutigen Rechtsgrundlagen, was die Sache für alle Beteiligten sehr schwierig macht. Grundsätzlich ist jede Art von Versammlung durch das Grundgesetz erlaubt, solange sie friedlich und ohne Waffen abläuft. Das Problem ist, dass die Versammlungsfreiheit auf der einen Seite die so genannte „Gestaltungs- und Typenfreiheit“ beinhaltet. Gemeint ist damit, dass der Veranstalter und die Teilnehmer einer Veranstaltung das Recht haben, eine Versammlung oder eine Demonstration nach ihrer eigenen Überzeugung durchzuführen und selbst zu bestimmen, wie diese inhaltlich aussehen soll. Auf der anderen Seite gilt jedoch: Das Ganze darf nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der Grundrechtspositionen anderer Menschen führen. Außerdem darf natürlich keine Straftat begangen werden. Das sind die Einschränkungen der Gestaltungs- und Typenfreiheit. Hier kommt man schnell in eine Grauzone, in der man im Einzelfall entweder zu dem Ergebnis gelangen kann, dass eine Protestaktion Teil der Gestaltungs- und Typenfreiheit ist, oder aber, dass das Ganze zu weit geht und andere Menschen übermäßig eingeschränkt werden. Es muss versucht werden, einen Grundrechtsausgleich und damit „praktische Konkordanz“ zwischen den kollidierenden Grundrechten herzustellen. Seilen sich zum Beispiel Personen im Rahmen einer Umwelt-Protestaktion von einer Autobahnbrücke ab, kommt schnell der gesamte Verkehr zum Erliegen. Das heißt: Hunderte oder sogar tausende Verkehrsteilnehmer werden beeinträchtigt und es kann zu folgenschweren Verkehrsunfällen kommen. Das wäre dann ein berechtigter Grund, die Aktion zu beenden.

Hartmut Brenneisen

© privat

Wann muss eine Veranstaltung denn angemeldet werden?

Nach dem Bundesversammlungsgesetz muss eine Veranstaltung angemeldet werden, wenn sie einen Veranstalter hat, unter freiem Himmel und nicht spontan stattfindet. Wobei man noch einmal klar herausstellen muss, dass Versammlungen lediglich anmelde-, bzw. nach den Landesgesetzen überwiegend anzeigepflichtig, nicht aber genehmigungspflichtig sind. Jede Versammlung ist kraft der Verfassung genehmigt. Ein Verstoß gegen diese Anmelde- oder Anzeigepflicht wird dabei ganz unterschiedlich bewertet. In manchen Bundesländern gilt es als Straftat, in anderen nur als Ordnungswidrigkeit.

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