< Projekttag „Soziale Netzwerke“

Fallen beim Geschenkekauf

Gegen Jahresende werden die Menschen zu Jägern und Sammlern: Etliche Geschenke werden fürs Weihnachtsfest gekauft. Welche Fallstricke es beim Online-Shopping gibt und dass der Geschenke-Umtausch nicht, wie weithin angenommen, „mein gutes Recht“ ist, dazu hier mehr.

Achtung bei Online-Auktionsbörsen

Wer Weihnachtsgeschenke bei einer Online-Auktionsbörse ersteigert, sollte auf die Vertrauenswürdigkeit eines Verkäufers achten. Hinweise darauf liefern die Kundenbewertungen. Bei der Ersteigerung höherwertiger Produkten sollte der Treuhandservice der Online-Börse genutzt werden. Dabei wird das Geld erst dann überwiesen, wenn auch die Ware eingetroffen ist. Bei Überweisungen ist es wichtig, dass Verkäufer und Kontoinhaber ein und dieselbe Person sind. Auslandsüberweisungen sollten Käufer überhaupt nicht tätigen. In jedem Fall alarmiert sein sollten sie, wenn ein Verkäufer möchte, dass man ihm Geld über einen anderen Zahlungsweg als den vom Auktionshaus angegebenen schicken soll.

Online-Shopping:
Laut Handelsverband Deutschland (HDE) wurden im Weihnachtsgeschäft 2017 Einkäufe im Wert von rund zwölf Milliarden Euro über E-Commerce abgewickelt.

Daten schützen

Lastschriftverfahren und Zahlungen mit EC-Karte oder Kreditkarte sind auch im Internet gängig. Unerlässlich dabei ist, dass die Zahlungsdaten über eine sichere Verbindung übertragen werden. Solche SSL-Verbindungen erkennt man daran, dass „https“ in der Adresse der Webseite steht und ein Schloss- oder Schlüssel-Symbol im Browser erscheint. Zudem sollte man nur die allernötigsten privaten Daten bei einer Onlinebestellung angeben. So kann man sich vor Datendiebstahl besser schützen und Spam-Mails vorbeugen.

Nicht jeder Online-Shop ist automatisch vertrauenswürdig

© jd-photodesign

Rabatt-Coupons und Gutscheine

Es gibt Portale, die Rabatt-Coupons für Produkte und Dienstleistungen anbieten. Um diese zu erhalten und zu nutzen genügt es, sich einzuloggen. Vorsicht ist auch hier angebracht: Es kommt vor, dass Kunden zahlen, aber die Produkte nie erhalten. In Vorkasse zu gehen, birgt immer ein Risiko, dessen sollten sich Käufer bewusst sein. Bei Gutscheinen gilt: Auf die Einlösefrist achten! Die steht meist im Kleingedruckten auf dem Gutschein. Anbieter dürfen eine Gültigkeitsdauer auf dem Gutschein vermerken. Allerdings ist eine zu kurze Einlösefrist nicht legitim. Um Ärger zu verhindern, sollte bereits vor dem Verschenken darauf geachtet werden, dass ausreichend Zeit zum Einlösen des Gutscheins bleibt. Nach dem Ende der Frist hat man keinen Anspruch mehr auf Einlösung oder Auszahlung. Ist auf dem Gutschein keine Gültigkeitsdauer genannt, gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Wer also am 24.12.2018 einen unbefristeten Gutschein erhält, kann diesen bis zum 31.12.2021 einlösen – es sei denn, er bezieht sich auf ein spezielles Ereignis, etwa eine Theateraufführung an einem bestimmten Tag.

MW (26.10.2018)

Seite: << zurück12

Weitere Präventionsprojekte in Hessen

Schüler für Facebook, Whatsapp und Co. sensibilisieren

Soziale Netzwerke sind ein fester Bestandteil des alltäglichen...[mehr erfahren]

Das Schulprojekt „Prävention im Team“

Eine Schlägerei an der Bushaltestelle oder eine aggressive Jugendgang...[mehr erfahren]

Ein Siegel für mehr Sicherheit

Sich im eigenen Zuhause sicher zu fühlen ist ein Grundbedürfnis der...[mehr erfahren]

Polizei setzt sich für mehr Sicherheit auf Schulwegen ein

Tausende Kinder legen tagtäglich in Mittelhessen ihren Weg zur Schule...[mehr erfahren]

Beratungsstelle Hessen unterstützt durch Prävention und Ausstiegsbegleitung

Wie kann man Jugendliche früh genug gegen salafistische Prediger...[mehr erfahren]