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27.08.2021

Cyberangriff! Und was jetzt?

Reaktion bei einem Cyberangriff

Zunächst muss geklärt werden, ob es sich tatsächlich um einen Cyberangriff oder nur um einen technischen Defekt handelt. Dann sollte sofort der IT-Verantwortliche beziehungsweise der IT-Dienstleister informiert werden. Der IT-Notfallplan muss aktiviert und die dort beschriebene Checkliste abgearbeitet werden. Zunächst muss das betroffene Gerät im Netzwerk isoliert werden: die Internetverbindungen sollten gekappt und unerlaubte Zugriffe unterbunden werden. Weitere Rechner und Server, die etwa wichtige Unternehmensdaten enthalten, sollten möglichst schnelle ebenfalls heruntergefahren werden, um deren Infektion zu verhindern. Auch gerade ablaufende Backups sollten unverzüglich gestoppt werden. Im nächsten Schritt sollten die Strafverfolgungsbehörden informiert werden. Anschließen folgt eine Analyse des Angriffs. Voraussetzung für die forensische Untersuchung ist die Sicherung von System-Protokollen und Log-Dateien, aber auch die Erstellung von Notizen oder Fotos von Bildschirminhalten. Die Forensik-Experten der Polizei können hierbei unterstützen. Sie werten die digitalen Spuren der Cybercrime-Angreifer aus und versuchen, den Angriffsweg nachzuvollziehen. „Im Falle einer Erpressung durch eine Ransomware-Attacke, bei der die Unternehmensdaten verschlüsselt wurden und für die Freischaltung ein Lösegeld gezahlt werden soll, kann die Polizei die betroffenen Firmen auf mehreren Ebenen unterstützen“, berichtet Torsten Seeberg. „Die Polizei verfügt über spezialisierte Mitarbeiter im Bereich Beratung und Verhandlung bei Erpressungsversuchen.“ Diese Berater begleiten das betroffene Unternehmen in sämtlichen Details der Kommunikation mit den Erpressern und schlagen den Betroffenen auch eine fundierte Strategie im Umgang mit der Situation vor.

Backup-Prozesse sollten bei einem Cyberangriff sofort angehalten werden

© kjekol/stock.adobe.com

Die Wiederherstellung des Systems

Sollte das Unternehmen über ein mehrstufiges Backup-System verfügen, kann eine Wiederherstellung des Systems durch das Unternehmen selbst relativ leicht möglich sein. Allerdings gibt es dabei bestimmte Risiken. „Eine reine Rekonstruktion des Netzwerks kann dazu führen, dass auch die ausgenutzte Sicherheitslücke wiederhergestellt wird. Das birgt die Gefahr, dass die gleiche Cybercrimeattacke einige Tage oder Wochen später wiederholt wird“, warnt Torsten Seeberg. Möglicherweise hat der Eindringling auch lange bevor die Cyberattacke bemerkt wurde, bereits Programme oder Daten auf dem System installiert, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder aktiv werden können. Je nachdem, wie stark das System mit Schadsoftware verseucht ist, kann es schwierig sein, bestimmte Datei- oder Konfigurationsänderungen im IT-System zu erkennen, wenn das Netzwerk durch ein reines Zurückspielen des Backups wiederhergestellt wird. Am sichersten ist es, das System vollständig neu aufzusetzen. Betriebssysteme und Programme sollten neu installiert, Netzwerkzugänge und Passwörter – auch die für externe Dienste – ebenfalls neu definiert werden. Außerdem sollten Kunden und Geschäftspartner informiert werden, denn unter Umständen wurde vom eigenen Netzwerk Schadcode weiterverbreitet, der nun andere IT-Systeme infizieren könnte. Dazu kommen die Verpflichtungen, die sich aus der DGSVO ergeben. Bei einem erfolgreichen Angriff auf IT-Systeme in einem Unternehmen besteht immer die Gefahr, dass dabei auch personenbezogene Daten in die Hände Dritter geraten sind. Daraus können für das Unternehmen rechtliche Konsequenzen entstehen. Nach Artikel 33 der DSGVO muss beispielsweise die zuständige Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden unterrichtet werden, wenn die Gefahr eines potentiellen Datenzugriffs besteht, bei dem etwa Kundendaten entwendet wurden. In diesem Fall besteht auch eine Verpflichtung, die Betroffenen darüber zu informieren, welche ihre Daten entwendet wurden (Artikel 34 DSGVO). Die Aufsichtsbehörde sollte frühzeitig informiert werden, denn sonst können zu den direkten materiellen Schäden durch die Cyberattacke – etwa wegen Produktionsausfall und Systemwiederherstellung – auch noch Bußgelder wegen Pflichtverletzung kommen. TE (13.08.2021)

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