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< Urteil des Europäischen Gerichtshofs
30.11.2020

Das reformierte Sexualstrafrecht

Die Beweisführung bleibt trotz neuer Gesetze schwierig


Ein unerwünschter Griff an den Po kann zur Anzeige führen.

© Racle Fotodesign / stock.adobe.com

 

Die Kölner Silvesternacht von 2015 wurde von massenhaften sexuellen Übergriffen auf Frauen an der Domplatte überschattet. Wenige Monate später verabschiedete der Bundestag eine Reform des Sexualstrafrechts. So wurde etwa ein neuer Straftatbestand zur sexuellen Belästigung geschaffen. Außerdem sind fortan alle sexuellen Handlungen strafbar, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. Ein Knackpunkt bleibt die Beweispflicht.

„Nein heißt Nein!“

Opfer von sexueller Gewalt hatten es nach der früheren Gesetzeslage in Deutschland nicht einfach. Es musste vor Gericht nachgewiesen werden, dass sich das Opfer eindringlich gegen eine Vergewaltigung gewehrt hat. Mit der Verschärfung des Sexualstrafrechts ab 2016 macht sich nicht nur derjenige strafbar, der Sex unter Gewalt oder mit der Androhung von Gewalt erzwingt, sondern wer auch „gegen den erkennbaren Willen“ einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt. In solchen Fällen droht laut Paragraf 177 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Erkennbar bedeutet, dass eine verbale Äußerung des Opfers wie ein „Nein“ oder „Hör auf!“ genügt. Entscheidend ist, dass das Opfer vor Gericht nachweisen kann, dass es sich gegen die Handlung ausgesprochen hat. Der Grundsatz „Nein heißt Nein“ bewirkt, dass eine Straftat bereits dann vorliegt, wenn der Täter sich über den Willen des Opfers hinwegsetzt, ohne dass sich das Opfer dagegen zur Wehr setzen muss. Das heißt aber auch, dass der Täter den entgegenstehenden Willen wahrnehmen muss. Hier kann vor Gericht Aussage gegen Aussage stehen. Die Beweislast bleibt weiterhin beim Opfer.

Strafbar macht sich, wer gegen den Willen einer Person handelt.

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„Grapschen“ ist eine sexuelle Belästigung

Ein Mann feierte 2017 mit Freunden auf dem Oktoberfest. Nach ein paar Gläsern Bier griff er einer Frau in den Schritt. Bis zur Reform des Sexualstrafrechts wurde ein solches „Grapschen“ als Beleidigung eingestuft und konnte nur auf Antrag der Geschädigten verfolgt werden. Mit der Gesetzesreform jedoch wurde der Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach Paragraf 184i StGB neu ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Er besagt, dass sich strafbar macht, wer eine andere Person „in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“. Der Körperkontakt ist nach der Gesetzesbegründung sexuell bestimmt, wenn der Täter sexuell motiviert handelt. Das schließt zum Beispiel das „Grapschen“ mit ein, aber auch aufgedrängte Küsse und Umarmungen oder einen unerwünschten Klaps auf den Po. Entscheidend für die strafrechtliche Einordnung bleiben die genauen Umstände, etwa die Absicht des Täters und die Empfindungen des Opfers. Das kann im Einzelfall zu Problemen bei der Nachweisbarkeit führen. Nicht jeder Flirtversuch stellt eine Belästigung dar. Der Täter auf dem Oktoberfest jedenfalls wurde zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

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