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28.12.2011

Die Frauen wollen nur, dass es aufhört

Stalking aus Sicht des Opferschutzes bei der Polizei


Stalking macht ratlos

© Gernot Krautberger, fotolia

 

Hunderte Anrufe, Annäherungsversuche auf der Straße und in Geschäften, diffamierende Postings auf Internetplattformen – Stalking hat viele Gesichter. Aber die Opfer sind dem Terror nicht ausgeliefert: Wir zeigen auf, welche rechtlichen und praktischen Möglichkeiten es gibt, sich gegen Stalker zu wehren und was die Täter antreibt. 

Maria Maser ist Opferschutzbeauftragte bei der Kreispolizei in Herford. Sie kennt viele Stalking-Fälle aus der Praxis.

Was sind die ersten Fragen der Stalking-Opfer?

Ob sie überhaupt Anzeige erstatten sollen oder nicht. Da die Polizei an das Legalitätsprinzip gebunden ist, kann ich da nicht unabhängig beraten. Deswegen vermittle ich die Opfer dann erstmal an eine geeignete Beratungsstelle – dort können sie offener reden und dann entscheiden, ob sie eine Strafanzeige erstatten wollen.

Die rechtliche Definition von Stalking ist klar formuliert: 
Bundesministerium für Justiz, §238 StGB

Welche Ziele haben die Stalking-Opfer? Wollen sie die Täter möglichst schnell im Gefängnis sehen?

Man weiß aus verschiedenen Studien, dass solche Nachstellungen häufig in den ersten drei Monaten nach einer Trennung auftreten. Alles was darüber hinausgeht oder wo eine gewisse Intensität erreicht ist, wird in der Regel erst strafrechtlich relevant. Die meisten Frauen sagen dann: „Ich möchte halt nur, dass das aufhört. Was kann ich da machen?“

Welche Möglichkeiten hat die Polizei, auf die Täter einzuwirken, damit sie die Nachstellungen einstellen?

Wenn eine Strafanzeige erstattet wird, wird der Täter durch uniformierte Kräfte unmittelbar, zeitnah und sehr konkret angesprochen. In rund 70 Prozent der Fälle ist das auch wirkungsvoll. Die Täter kommen übrigens aus allen Schichten. Oft sind es auch gebildete Menschen, die im Berufsleben integriert sind. Und die wollen nicht, dass uniformierte Polizei regelmäßig zum Beispiel an ihrem Arbeitsplatz auftaucht.

Mit welchen Mitteln kann sich ein Opfer denn vor Gericht gegen das Stalking wehren?

Mit Erstattung einer Strafanzeige wird der strafrechtliche Weg beschritten mit allen einhergehenden polizeilichen Maßnahmen. Zusätzlich kann das Opfer zivilrechtliche Schritte einleiten, zum Beispiel Erwirken einer Schutzanordnung mit Kontaktsperre und ein Näherungsverbot beim Familiengericht. Damit ein Täter wegen Nachstellung verurteilt wird, muss das Opfer extrem beeinträchtigt werden und schwerwiegende Folgen erleiden. Das ist eine hohe Hürde. Vor Gericht werden viele der Verfahren eingestellt, weil die strafrechtlich vorgesehenen Tatbestände nicht erfüllt werden. 

Welche konkreten Hilfsangebote stehen Stalking-Opfern eigentlich zur Verfügung?

Tipps für Stalking-Opfer:

 Die Arbeitsgruppe „Stalking“ am Institut für Psychologie der TU Darmstadt hat auf der Webseite 
www.stalkingforschung.de
 praktische Hinweise für Betroffene und viele Hintergrundinformationen aufbereitet.

In den meisten Städten und Gemeinden gibt es Einrichtungen wie z.B. Frauenberatungsstellen, die Frauen in der Regel unentgeltlich beraten, unterstützen und im Prozess begleiten. Die Opferschutzbeauftragten der Polizeibehörden im Land NRW kennen die jeweiligen Beratungsstellen vor Ort und vermitteln das passende Angebot. Der „Weiße Ring“ ist bundesweit tätig und unterstützt Opfer zum Beispiel mit einem Beratungscheck für einen Rechtsanwalt. Das ist häufig wichtig, denn viele Frauen haben wenig Geld oder sie wissen nicht, ob sie Prozesskostenhilfe bekommen. 

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