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25.11.2013

Die Polizei und das Recht am eigenen Bild

Regeln zu Bild- und Videorechten 

Nicht alles, was man mit dem Smartphone aufnimmt, darf man auch veröffentlichen

© Adam Radosavljevic, fotolia 

 

Immer öfter werden Polizisten bei der Ausübung ihres Berufes gefilmt und fotografiert. Ein Bild geht sekundenschnell um die Welt – das Internet macht´s möglich. Aber darf man solche Fotos einfach veröffentlichen? Nein, sagt Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar und Rechtsassessor von der Polizeiakademie Hessen. Er erklärt warum.

Was bedeutet „Recht am eigenen Bild“? 

Das Recht am eigenen Bild ist das Recht eines jeden, selbst darüber zu entscheiden, wer von ihr oder ihm ein Bild fertigt. Die Grundlage ist im Grundgesetz zu finden, als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 (Schutz der Menschenwürde). Zwar werden Grundrechte oft als „Abwehrrechte“ des Bürgers dem Staat gegenüber bezeichnet. Dies geht jedoch weiter, so gelten sie mittelbar auch zwischen den Bürgern. Da Polizeibeschäftigte im Dienst weiterhin Grundrechtsträger sind, gilt das Recht am eigenen Bild auch im Dienst und somit auch für die Polizei

Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar und Ass. jur., Polizeiakademie Hessen

© privat

Darf ein Bürger Polizeieinsätze filmen oder fotografieren (etwa während Fußballspielen, Demos oder Rockkonzerten) und diese ins Internet laden? 

Grundsätzlich darf ein Bürger filmen oder fotografieren, was er möchte. Rechtlich knifflig wird es für den Fall, dass das Bildmaterial veröffentlicht werden soll, etwa in der Zeitung oder im Internet. Dazu gehört auch das Weiterreichen an Dritte durch Tauschbörsen sowie Youtube, WhatsApp oder ähnliche Plattformen. Äußerst problematisch sind Portrait- oder Nahaufnahmen, bei denen das Gesicht klar erkennbar ist oder den Großteil des Bildes ausmacht. Schließlich muss man unterscheiden, wer die Aufnahmen macht: Privatleute oder Pressevertreter. 

Sollen Fotos veröffentlicht werden, ist das sogenannte Kunsturhebergesetz (KUG) anzuwenden. Demnach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Ohne die erforderliche Einwilligung dürfen nur folgende Bilder verbreitet und zur Schau gestellt werden: 

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (etwa ein Foto der Queen); 
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (zum Beispiel Passanten auf dem Marktplatz); 
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (etwa ein öffentliches Fest); 
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. 

Bei der Bewertung des Paragraphen 23 des Kunst- und Urhebergesetzes hatte sich seitens der deutschen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren eine Unterscheidung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ eingebürgert. Dabei waren „absolute Personen der Zeitgeschichte“ solche, die unabhängig von einem bestimmten Ereignis aufgrund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit fanden.

Als „absolute Personen der Zeitgeschichte“ gelten beispielsweise 

  • Spitzenpolitiker 
  • Staatsoberhäupter 
  • weltbekannte Sportler 
  • Künstler 
  • Schauspieler 
  • Wissenschaftler 
  • Angehörige regierender Königshäuser 

Eine „relative Person der Zeitgeschichte“ hingegen ist jemand, bei dem das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht generell, sondern nur in Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Vorgang besteht. Diese Art der Vereinfachung ist aber vom Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht revidiert worden: Anstelle der grundsätzlichen Einordnung einer Person als „absolute oder relative Person der Zeitgeschichte“ muss nun eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Es hat eine Güterabwägung zu erfolgen, indem das Interesse an der Veröffentlichung mit dem berechtigtes Interesse des Abgebildeten abzuwägen ist. Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. 

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