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26.03.2012

Diebstahl am Arbeitsplatz

Videoüberwachung

RA Fenimore von Bredow

© privat

Der Arbeitgeber darf seine Angestellten am Arbeitsplatz nicht heimlich mit einer Videokamera überwachen. Damit würde er verbotenerweise in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen.

Bei einem konkreten Verdacht darf der Chef für eine begrenzte Zeit die verdächtigen Mitarbeiter videoüberwachen, jedoch nur unter Einbeziehung des Betriebsrates. Dabei gilt die Voraussetzung, dass andere mildere Mittel wie z. B. ein Zuverlässigkeitstest nicht mehr ausreichen.

Anders verhält es sich in öffentlich zugänglichen Bereichen, in denen Videokameras angebracht sind und mit klar erkennbaren Schildern darauf hingewiesen wird. Hier sind Videoaufzeichnungen zulässig, wie z. B. in Kaufhäusern oder Supermärkten.

Taschenkontrolle/Leibesvisitation

Eine Taschenkontrolle oder Leibesvisitation stellt einen starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und ist gegen den Willen des Angestellten nicht erlaubt.

Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, kann der Chef jedoch den Angestellten um die Öffnung seiner Taschen bitten. Wenn der Mitarbeiter dem nicht nachkommt, darf der Chef ihn so lange festhalten bis die Polizei eingetroffen ist.

Anders verhält es sich, wenn im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung regelmäßige Taschenkontrollen vereinbart sind und die Kontrollen nicht dem Ehrgefühl widersprechen.

Zuverlässigkeitstests

Tests, ob sein Angestellter zuverlässig arbeitet, kann ein Chef jederzeit und ohne konkreten Anlass durchführen. Sie stellen keinen wirklichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Der Arbeitgeber kann daher regelmäßig Testkäufer losschicken oder zu viel Geld in die Kasse legen, um zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer ihn bestiehlt oder nicht.

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