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20.05.2016

Flüchtlinge in der Abmahnfalle

Geforderte Summen verhandeln

Die Summen, die für die Urheberrechtsverletzung gefordert werden, sind unterschiedlich hoch. Häufig liegen sie um die 1.000 Euro. Das ist sehr viel Geld für jemanden, der im Prinzip mittellos ist. „Man sollte daher immer Kontakt zur Kanzlei aufnehmen und die Situation erklären. Viele lassen mit sich reden und man kann sich dann auf eine niedrigere Summe einigen. Ganz von der Forderung absehen würden allerdings die wenigsten. „Man muss verstehen, dass hier tatsächlich geltendes Recht verletzt wurde, indem Urheberrechte missachtet wurden. Gewisse Forderungen sind hier also durchaus legal.“

Über Tauschbörsen werden urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet

© cirquedesprit, fotolia

Der Anschlussinhaber haftet

Komplizierter sieht es aus, wenn die Urheberrechtsverletzung über ein privates WLAN-Netz stattgefunden hat. Das ist dann häufig der Fall, wenn Privatleute Flüchtlinge bei sich aufgenommen haben und ihnen etwa das WLAN-Passwort zur Verfügung gestellt haben. „Zurückverfolgbar ist hier die IP-Adresse des Anschlussinhabers. Und der haftet erst einmal dafür, was über seinen Anschluss passiert. Wird eine Urheberechtsverletzung begangen, wird er Probleme bekommen, besonders, wenn er nicht nachweisen kann, wer eigentlich dafür verantwortlich ist“, erklärt Voß. Wer anderen seinen WLAN-Zugang zur Verfügung stellt, sollte also die jeweiligen Personen unbedingt darüber aufklären, dass das Hoch- und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten in Deutschland verboten ist, strafrechtlich verfolgt wird und auch Schadenersatzforderungen nach sich ziehen kann. „Im Prinzip kann man davon ausgehen, dass alle Inhalte in den Tauschbörsen, die normalerweise Geld kosten, wie Musik oder Filme, urheberrechtlich geschützt sind und daher nicht einfach heruntergeladen werden dürfen“, erklärt Voß. Möglicherweise wird sich die Rechtslage in Deutschland, zumindest was öffentliche WLAN-Netze angeht, bald ändern. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Mitte März 2016 durch ein Gutachten feststellen lassen, dass der Betreiber eines WLANs nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, die in seinem Netz begangen werden. Bis dahin gilt jedoch weiterhin die Haftung des Anschlussinhabers.

SW (29.04.2016)

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