Archiv

< Vorsicht vor „Shoulder-Surfern“
28.08.2020

Halloween-Streiche

Wer sich an die Regeln hält, kann unbeschwert feiern

© kanashkin/stock.adobe.com

Verkleidungen nicht übertreiben

Vor einiger Zeit machten so genannte „Horrorclowns“ in den Medien die Runde. Personen hatten sich furchterregend verkleidet und andere Menschen damit in Angst und Schrecken versetzt. Zusätzlich hatten sie zum Teil bewaffnet andere Menschen verfolgt. Wer andere bedrängt oder bedroht, kann jedoch wegen Nötigung belangt werden. Auch wenn sich eine andere Person dadurch verletzt, weil sie zum Beispiel aus Schreck stürzt oder einen Herzinfarkt erleidet, drohen Strafen, etwa wegen fahrlässiger oder gefährlicher Körperverletzung. Aber auch weniger gruselige Verkleidungen können zu Problemen führen: Gibt man sich zum Beispiel als Polizist aus, kann der Straftatbestand der Amtsanmaßung erfüllt sein – etwa, wenn man andere unbefugt nach ihren Personalien fragt oder in den Verkehr eingreift. Auch sich mit Halloween-Maske hinter das Steuer zu setzen, ist keine gute Idee. Denn wird beim Fahren das Gesicht verdeckt, verstößt man gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), in der es heißt: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Auch dürfen Sicht und Gehör durch die Verkleidung beim Autofahren nicht beeinträchtigt werden.

Nach amerikanischer Tradition ziehen Kinder und Jugendliche zu Halloween in gruseligen Verkleidungen in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November von Haus zu Haus und bitten mit dem Ruf „Süßes oder Saures“ (engl. „trick or treat“) um Süßigkeiten. Bekommen sie nichts, rächen sie sich mit einem kleinen Streich.

Waffen: nicht zu realistisch

Wird das Halloween-Kostüm mit einem Waffenimitat aufgepeppt, sollte darauf geachtet werden, dass dieses nicht zu realistisch aussieht, denn das Accessoire darf keinesfalls für eine echte Waffe gehalten werden. Das Tragen von Anscheinswaffen ist nach dem Waffengesetz (WaffG) in Deutschland verboten. Dazu gehören sowohl besonders echt aussehende Spielzeugwaffen als auch nicht mehr funktionsfähige echte Schusswaffen. Auch bei der Halloween-Dekoration sollte man es nicht zu weit treiben. Wer etwa in seinem Vorgarten exzessive Gewalt-Szenarien aufbaut, kann Gefahr laufen, wegen unerlaubten und damit strafbaren Gewaltdarstellungen belangt zu werden.

SBa (28.08.2020)

Seite: << zurück12

Weitere archivierte Kurznachrichten

01.07.2022

GdP äußert sich zu Ergebnissen von Gewaltstudie [mehr erfahren]

20.06.2022

BKA veröffentlich Bundeslagebild „Kfz-Kriminalität“[mehr erfahren]

20.06.2022

Beratung für Angehörige von Verschwörungsgläubigen[mehr erfahren]

20.06.2022

Kostenfreie Seminare für Verbraucherinnen und Verbraucher[mehr erfahren]

08.06.2022

Mehr Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher[mehr erfahren]

08.06.2022

Vorsicht vor Nummern mit Sternchen[mehr erfahren]

08.06.2022

Zahlen kindlicher Gewaltopfer gestiegen[mehr erfahren]

17.05.2022

Ergebnisse der „TÜV Mobility Studie 2022“ veröffentlicht[mehr erfahren]

17.05.2022

Kriminelle versenden Phishing-Mails mit QR-Codes[mehr erfahren]

17.05.2022

GdP zur Entwicklung der politisch motivierten Kriminalität[mehr erfahren]

03.05.2022

Negativpreis Plagiarius verliehen Die Aktion...[mehr erfahren]

03.05.2022

Autos und Spielzeuge an der Spitze[mehr erfahren]

03.05.2022

Jahrbuch Sucht 2022 erschienen[mehr erfahren]

20.04.2022

Banking-Malware „Octo“ bedroht Android-Geräte[mehr erfahren]

20.04.2022

Zu Fuß ist es sicherer als im Auto[mehr erfahren]

20.04.2022

Neue Erklärvideos zu „Predictive Policing“[mehr erfahren]