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Kinder auf Rädern und Rollern
Was ist im Straßenverkehr erlaubt?
Auch Kinder sind Verkehrsteilnehmer und das nicht nur als Fußgänger. Ihre Fortbewegungsmittel sind Tretroller, Inline-Skates oder Rollschuhe sowie Bobbycars, Drei- und Laufräder. Diese gelten lauten Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht als Fahrzeuge, sondern als „besondere Fortbewegungsmittel. Darauf weist der Auto Club Europa (ACE) hin. Als nichtmotorisierte Fortbewegungsmittel dürfen sie auf Gehwegen, verkehrsberuhigten Straßen und in Fußgängerzonen gefahren werden. Allerdings in Schrittgeschwindigkeit und mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr. Bei Fahrrädern gelten altersabhängige Regeln: Bis zum Alter von acht Jahren müssen Kinder auf dem Gehweg oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen fahren. Das Rad fahrende Kind unter acht Jahren darf dabei von einer Aufsichtsperson ab 16 Jahren auf dem Gehweg begleitet werden. Radfahrende Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen Geh- oder Radwege, aber auch die Fahrbahn nutzen. Ab zehn Jahren müssen alle Kinder – wie Erwachsene – Radwege oder die Fahrbahn befahren. Gefährte, die einen Motor besitzen und nicht schneller als 6 km/h fahren, können unter Umständen als Spielzeug eingestuft werden. Für sie gelten dann ebenso wie für nichtmotorisierte Fortbewegungsmittel die Regeln des Fußverkehrs. Es ist somit grundsätzlich erlaubt, mit ihnen Gehwege zu benutzen, wenn auch unter Rücksichtnahme.
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