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22.07.2021

LED-Leuchtmittel bei Fahrzeugscheinwerfern

© RomanR/stock.adobe.com

Beim Wechsel auf Zulassung und Fahrzeugmodell achten

LED-Leuchtmittel haben viele Vorteile: Sie sind langlebig, haben eine hohe Leuchtkraft und erleichtern die Wahrnehmung von Kontrasten. Kein Wunder also, dass die LED-Technik auch bei Fahrzeugen in immer größerem Maß Anwendung findet. Fahrzeughalter, die jedoch ihre alten Glüh- und Halogenlampen gegen LED-Leuchtmittel tauschen möchten, müssen dabei die „Bauartgenehmigung“ beachten. „Alte Lampe raus aus dem Gewinde, neue LED-Lichtquelle rein – so einfach funktioniert das bei Fahrzeugen nicht“, erklärt Fabian Stahl, Leiter des Lichtlabors von TÜV Rheinland in Berlin. Denn Scheinwerfer und Heckleuchten gehören zu den „lichttechnischen Einrichtungen“ eines Autos, die immer in Verbindung mit einer bestimmten Lampenart genehmigt werden. Die Linsen und Reflektorten eines Scheinwerfers sind genau auf das Leuchtmittel abgestimmt, um so eine optimale Lichtleistung zu gewährleisten. Wird nun ein anderes Leuchtmittel eingesetzt, erlischt die Bauartgenehmigung und damit die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Verschiedene Hersteller haben jedoch LED-Lichtquellen auf den Markt gebracht, die für den nachträglichen Einbau vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sind. Die Leuchtmittel wurden mit ausgewählten Scheinwerfern und Fahrzeugmodellen geprüft und haben eine „Allgemeine Bauartgenehmigung“ (ABG) mit Verwendungsbereich erhalten. Wird das Auto also nachträglich auf LED umgerüstet, muss darauf geachtet werden, dass die Leuchtmittel für den Scheinwerfertyp in Kombination mit dem eigenen Fahrzeugmodell zugelassen sind.

 

 

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