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30.01.2012

Mehr Verbraucherschutz bei Versicherungsverträgen

Das neue Gesetz hat sich bewährt

Vertragsabschluss

© Robert Kneschke, fotolia

 

Seit Januar 2009 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz, das Verbraucher beim Abschluss von Versicherungen besser schützen soll und ihnen mehr Rechte einräumt. So sind Versicherungsvermittler nun dazu verpflichtet, Verbraucher angemessen zu informieren und zu beraten. Außerdem muss das Beratungsgespräch dokumentiert werden. Das heißt, der Vermittler muss ein Protokoll anfertigen, in dem alles schriftlich festgehalten wird.

Andreas Behn, Referent für Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen, erklärt: „Der Verbraucher sollte das Protokoll auf jeden Fall auf Richtigkeit prüfen und bei Bedarf darauf bestehen, dass es geändert wird. Außerdem sollte er das Protokoll auch auf Drängen des Vermittlers generell nicht unterschreiben – dazu ist er gesetzlich nicht verpflichtet und die Unterschrift kann ihm nur Nachteile bringen.“ Denn wird ein Gespräch im Protokoll falsch wiedergegeben und in dieser Form vom Verbraucher unterzeichnet, hat er im Nachhinein kaum eine Chance, dagegen vorzugehen. „Die Versicherung hat kein Recht dazu, eine Unterschrift zu fordern – also lassen Sie sich gar nicht erst darauf ein“, so der Experte. 

Seit der neuen Regelung müssen dem Verbraucher außerdem sämtliche Informationen und Bedingungen, die einen Versicherungsvertrag betreffen, vor Vertragsabschluss vorliegen. Früher wurden detaillierte Inhalte häufig erst im Nachhinein ausgehändigt. Nun kann der Verbraucher alles genau prüfen, bevor er den Vertrag unterzeichnet. Außerdem gilt für alle Versicherungsverträge ein einheitliches Widerrufsrecht von 30 Tagen – vorher waren die Regelungen hierzu sehr unterschiedlich und unübersichtlich. 

Nach dem alten Gesetz war es Anbietern möglich, lange Vertragslaufzeiten festzulegen. Das heißt, diese Verträge waren frühestens nach fünf Jahren kündbar. Mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz können Verträge mit längerer Bindung spätestens nach drei Jahren gekündigt werden. Wird der Beitrag für eine Versicherung ohne Leistungsverbesserung erhöht oder sinkt die Leistung ohne Beitragsverringerung, kann der Verbraucher von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. 

Abgeschafft wurde außerdem das „Alles oder Nichts“-Prinzip. Nach dem alten Gesetz erhielt der Versicherungsnehmer bei leichter Fahrlässigkeit seinerseits im Schadensfall durchaus die volle Leistung. Bei grober Fahrlässigkeit zahlte der Versicherer jedoch keinen Cent. Nach der neuen Regelung wird der Grad der Verschuldung festgestellt. Nach diesem richtet sich dann die Summe, die vom Versicherer für den Schaden gezahlt wird. Diese neue Staffelung macht Sinn, meint Andreas Behn: „Durch das neue Gesetz besteht nun die Chance, wenigstens anteilig Geld für den Schaden zu erhalten. Problematisch ist jedoch häufig die Festlegung des Verschuldungsgrades, da es oft um komplexe Zusammenhänge geht – hier kommt es oft zu Konflikten zwischen Versicherung und Verbraucher.“

Aktenberg

© creativcollection Verlag GmbH

Gut vorbereitet in das Gespräch mit dem Versicherungsvermittler

Generell rät der Experte dazu, sich gut auf das Gespräch mit dem Versicherungsvermittler vorzubereiten. Denn der Vermittler hat einen Wissensvorsprung: „Man sollte sich klar machen, dass die Person, die mir in einem solchen Gespräch gegenübersitzt, ein Verkäufer ist. Das heißt, ich kann mich nicht darauf verlassen, dass ich immer interessengerecht beraten werde – auch wenn es das Gesetz eigentlich vorschreibt“, erklärt Behn. Verbraucher sollten sich vorher schon über die gewünschte Versicherung informieren und sich überlegen, welchen Schutz sie benötigen und welchen nicht. Man sollte außerdem nie einen Vertrag sofort unterschreiben, sondern damit grundsätzlich ein paar Tage warten. 

„Es ist wichtig zu erkennen, dass es sich beim Thema Versicherung immer um zwei gleichberechtigte Vertragspartner handelt. Wenn man andere Vorstellungen hat und mit gewissen Konditionen nicht einverstanden ist, dann sollte man diese auch nicht einfach hinnehmen“, rät der Experte. „Sie sind keine Bittsteller. Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen und alle Bedingungen akzeptieren. Und wenn der Vermittler auf etwas besteht, was Ihnen nicht gefällt, dann sollten Sie überlegen, ob Sie sich nicht lieber eine andere Versicherung suchen.“

Einige Versicherer haben ihre Verträge nicht an das im Jahr 2008 reformierte, für ihre Kunden günstigere Recht angepasst. Im Oktober 2011 entschied der Bundesgerichtshof nun, dass sich Versicherungen nicht mehr auf Klauseln aus alten, vor 2009 abgeschlossenen Verträgen berufen können, die entgegen der neuen Rechtslage die Verbraucher benachteiligen.

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