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05.10.2017

Pflichten bei Schnee und Eis

Auch Krankheit oder Urlaubsreisen entbinden nicht vom Winterdienst: Wer verhindert ist, muss sich um einen Vertreter kümmern – sonst kann er im Schadensfall haftbar gemacht werden. Und das kann teuer werden. Stürzt ein Passant oder Hausbewohner auf einem nicht geräumten oder gestreuten Weg, wird ein Bußgeld fällig. Außerdem müssen ein Schmerzensgeld gezahlt und die Behandlungskosten getragen werden. Bei Mietern übernimmt grundsätzlich deren private Haftpflichtversicherung diese Zahlungen. In Bezug auf den Vermieter tritt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung in Kraft. „So und so ist die Versicherung im Hintergrund aber kein Freibrief, dass man sich um seine Pflichten nicht mehr kümmert“, so der Experte. Wenn ein Passant sich etwa besonders schwer verletzt, kann es neben zivilrechtlichen Konsequenzen unter Umständen auch zu einer Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen.

Dr. Peter Grieble

Referent für Versicherungen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg,

© VZ Baden-Württemberg

Sonderfall plötzlicher Wetterwechsel

Anders kann es aussehen, wenn ein plötzlicher Kälteeinbruch eintritt, mit dem niemand rechnen konnte: Morgens sind es vielleicht noch zehn Grad und im Laufe des Tages kommt es plötzlich und unerwartet zu starkem Schneefall oder Blitzeis. „Optimal wäre natürlich, wenn ich es in einem solchen seltenen Fall trotzdem organisieren kann, dass vor meiner Tür gestreut oder der Schnee geräumt wird – ansonsten sollte ich selbst früher von der Arbeit zurückkommen und streuen“, so Grieble. „Bezüglich des Versicherungsschutzes würde, wenn jemand zu Schaden käme, genauer geprüft, ob der Wetterumschwung vorhersehbar war. Das ist auf jeden Fall etwas anderes, als wenn ich morgens rausschaue, die Schneemassen sehe und sage, ‚Es ist mir egal, ob etwas passiert. Ich möchte mir jetzt die Füße nicht nass machen.“

Infomaterial des BBK

Um zu zeigen, wie Sie Ihr Zuhause vor besonderen Gefahren im Winter schützen können, hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) in seiner YouTube-Reihe Videoclips zum „Baulichen Bevölkerungsschutz“ veröffentlicht. Zusätzlich sind Flyer und ausführliche Informationen, beispielweise zu den Themen Schneelast, extreme Kälte und Lawinen, auf der BBK-Homepage zu finden.

So streuen und schippen Sie richtig

Als Streumaterial eignen sich vor allem „abstumpfende Streumittel“ wie Splitt, Granulat oder Sand. Streusalz ist in vielen Gemeinden für Gehsteige nicht erlaubt, weil es Pflanzen, Bäume und Tiere schädigen kann. Der Schnee sollte nach Möglichkeit auf einem Teil des Gehwegs gelagert und nicht auf die Straße geräumt werden. Er sollte außerdem nicht in Rinnsteine, Gullys oder vor Ein- und Ausfahrten geschippt werden. Auch das Grundstück des Nachbarn ist tabu. Wenn es keinen Platz gibt, muss der Schnee notfalls auf dem eigenen Grundstück gelagert werden.

Schnee auf dem Dach

Drohen aufgrund starker Schneemassen Dachlawinen, ist vor allem der Vermieter oder Hausverwalter in der Pflicht, die Gefahr zu beseitigen bzw. diese auch zu versichern. Der Mieter sollte dem Vermieter jedoch eine Info geben, wenn sich der Schnee einen halben Meter hoch auf dem Dach türmt. Wird ein Dach durch massiven Schneedruck eingedrückt oder stürzt in Folge dessen sogar ein, greift die Wohngebäudeversicherung. Peter Grieble: „Für Schneedruck muss hier Zusatzvereinbarung über das Modul Elementarschäden getroffen werden, die zum Beispiel auch Erdbeben oder Überschwemmungen abdeckt.“ Will man zusätzlich noch den Hausrat in der Wohnung mitversichern, gibt es auch hier ein Zusatzmodul für Elementarschäden – in diesem Fall über die Hausratversicherung. KL (29.09.2017)

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