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01.02.2016

Radweg oder Straße?

Streit um die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht


Fahrradfahrer müssen den Radweg benutzen, wenn er durch dieses Schild gekennzeichnet ist.

© Björn Wylezich, fotolia

 

Autofahrer schimpfen regelmäßig über dreiste Radfahrer und umgekehrt. Die Diskussion über die Aufhebung des Radwegnutzungsgebots für Radfahrer wird derzeit in den Medien und in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Viele Städte haben in den vergangenen Monaten an bestimmten Stellen die Pflicht für Radfahrer aufgehoben, die Radwege zu nutzen. Peter Schlanstein, erster Polizeihauptkommissar und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Münster (NRW) erklärt, wo Radfahrer am sichersten aufgehoben sind.

Radwegbenutzungspflicht laut StVO

Viele Radfahrer wissen gar nicht, dass eine Radwegebenutzungspflicht existiert. „Die Radwegbenutzungspflicht ist so alt wie die Straßenverkehrsordnung selbst. Sie schreibt vor, dass dort, wo ein Radweg durch ein blaues Schild mit weißem Fahrrad gekennzeichnet ist, dieser auch benutzt werden muss. Andernfalls kann ein Verwarnungsgeld fällig werden.“, so Peter Schlanstein. Das heißt: Fahrräder müssen auf dem Radweg fahren, wenn er benutzbar ist und ein blaues Radweg-Schild dazu verpflichtet. Außer Radfahrer dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer die Radwege benutzen. Eine Ausnahme können demnächst alle Pedelecs mit bis zu 25 km/h Höchstgeschwindigkeit sein, die nicht von vornherein rechtlich (nach § 1 Abs. 3 StVG) als Fahrrad einzustufen sind. Das sind etwa solche, die aus dem Stand, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, auf mehr als 6 km/h beschleunigt werden können. Denn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) will den zuständigen Straßenverkehrsbehörden durch eine Änderung der StVO die Freigabe von Radwegen für baulich nicht schneller als 25 km/h fahrende E-Bikes durch Einführung eines Zusatzzeichens „E-Bikes frei“ ermöglichen.


„Mit dem seit 1998 in dieser Form geltenden § 45 Abs. 9 StVO wurden schärfere Sicherheits- und Qualitätskriterien eingeführt, die bestimmen, wann die Straßenverkehrsbehörden die Benutzungspflicht eines Radweges anordnen dürfen. Hierzu hat noch Ende 2010 das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Radwegbenutzungspflicht nicht prinzipiell, sondern nur an Stellen mit besonderer Gefahrenlage gelten darf“, weiß Peter Schlanstein. „Radwegbenutzungspflichten dürfen demnach nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer die Benutzung der Straße zu gefährlich wäre.“

Mehr Unfälle durch Radwege?

Wissenschaftliche Untersuchungen des Allgemeinen Deutschen Fahrrad Clubs (ADFC) belegen, dass Radfahrer auf der Straße besser wahrgenommen werden und deshalb sicherer seien. Die Untersuchungen zeigen unter anderem, dass straßenbegleitende Radwege erheblich höhere Unfallzahlen produzieren, als wenn der Radverkehr auf der Fahrbahn mitfährt. Außerdem soll die Verletzungsschwere bei den häufig in Zusammenhang mit Radwegen auftretenden Abbiegerunfällen deutlich höher als bei Unfällen auf der Fahrbahn sein. Entscheidend ist die Sichtbeziehung zwischen Auto- und Radfahrer. Die sei auf der Straße am besten gewährleistet. Häufig sei die Unfallursache, dass Autofahrer Radler übersehen, etwa beim Rechtsabbiegen oder im Bereich einer Ausfahrt. Bei Radwegen auf dem Bürgersteig gebe es zwar ein subjektives Sicherheitsgefühl, die Sicherheit sei aber besonders im Bereich von Kreuzungen nicht gegeben. Dort werden Radler im Fußgängerbereich von Autofahrern besonders leicht übersehen.

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