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Rechtslage nicht eindeutig
Haftet der WLAN-Betreiber oder nicht?
Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ soll die sogenannte „Störerhaftung“ in Deutschland abgeschafft werden. Doch die Rechtslage ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mit dem neuen Gesetz nicht eindeutig geregelt: Verbraucher könnten nach wie vor für Urheberrechtsverletzungen abgemahnt werden, die Dritte über ihren Internetanschluss begangen haben. Durch die Änderung des Telemediengesetzes sollen private WLAN-Betreiber eigentlich nicht mehr für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden können. Jedoch ist unklar, ob dieses Ziel mit dem geänderten Gesetz auch erreicht werden wird: In der Gesetzesbegründung ist die Abschaffung der Störerhaftung zwar als Ziel benannt, allerdings schließt der eigentliche Gesetzestext den für die Haftung entscheidenden Unterlassungsanspruch nicht aus. Damit bleibt weiter unsicher, ob private WLAN-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen Dritter zur Verantwortung gezogen werden können. Wer ein Abmahnschreiben erhält, sollte sich beraten lassen, beispielsweise in einer Verbraucherzentrale, bevor die Unterlassungserklärung unterschrieben wird und die Abmahnkosten gezahlt werden.
Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
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