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11.11.2021

Sicherer Spaß im Freizeitpark

Höher, schneller, weiter


Fehlverhalten und Übermut zählen zu den häufigsten Unfallursachen auf Fahrgeschäften

© galitskaya/stock.adobe.com

 

Diesen Ausflug hatten sich die Fahrgäste des „Trapper Slider“ in einem Vergnügungspark im Sauerland sicherlich anders vorgestellt: Statt eine gemütliche Fahrt mit der beliebten Sommerrodelbahn zu genießen, krachten mehrere Personen auf der Strecke ineinander. Schuld war nicht etwa ein technischer Defekt, sondern menschliches Fehlverhalten. Auch in anderen deutschen Freizeitparks hat es in den vergangenen Jahren ähnliche Zwischenfälle gegeben. Welche strengen Sicherheitsvorschriften hierzulande für Parks und Fahrgeschäfte gelten, und wie Fahrgäste selbst zur Vermeidung von Unfällen beitragen können, erklärt Can de Haan, Leiter für Betriebs- und Anlagensicherheit im Europa-Park in Rust.

DIN-Norm definiert hohe Sicherheitsansprüche

Im Zusammenhang mit Vergnügungsparks, Fahrgeschäften oder Freizeitanlagen ist Sicherheit das oberste Gebot. Aus diesem Grund sind alle Vergnügungsanlagen auf Jahrmärkten und Volksfesten, auch „Fliegende Bauten“ genannt, europaweit über die Norm DIN EN 13814 geregelt. Dazu zählen insbesondere Karusselle, Riesenräder, Schaukeln oder Achterbahnen, die entweder vorübergehend oder dauerhaft betrieben werden, aber auch Zelthallen, Kletterwände, mobile Bühnen und Tribünen. „Darüber hinaus gilt diese Norm auch für alle Fahrgeschäfte in Freizeitparks, also auch bei uns im Europa-Park“, erklärt Can de Haan, Leiter für Anlagen- und Betriebssicherheit in Deutschlands größtem Freizeitpark. „Konkret bedeutet das zum Beispiel, welche Umzäunung notwendig ist, welcher Bereich als Gefahrenzone gilt, wie Gäste gesichert werden müssen oder wie häufig das Fahrgeschäft gewartet werden muss. Hinzu kommen zusätzliche Sicherheitsanforderungen vom jeweiligen Hersteller sowie interne Standards für die Gefährdungsbeurteilung und Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.“ Alle Fahrgeschäfte unterliegen strengen Kontrollen durch den TÜV und müssen jährlich auf Schäden und Verschleiß geprüft werden. Bevor eine neue Attraktion in Betrieb genommen werden kann, muss das örtliche Bauamt nach der Installation gründlich prüfen, ob die Anlage nach den TÜV-Vorschriften aufgebaut worden ist. Im Europa-Park kümmert sich darum der TÜV Süd. Bei Planungen für ein neues Fahrgeschäft führen die Sachverständigen zunächst eine sogenannte Prüfung technischer Unterlagen durch, bei der vor allem auf die Statik und Steuerung geachtet wird. Auch während des Baus finden regelmäßige Kontrollen statt – bis hin zum sogenannten Plan-Vergleich, wenn die Attraktion fertig ist. „Dabei wird zum Beispiel kontrolliert, ob der Stahlbau genau wie in der Theorie erfolgt ist.“ Im Anschluss fangen die ersten Testfahrten im Probebetrieb an. Hier finden unter anderem Beschleunigungsmessungen statt und es wird geprüft, welche Belastungen auf den Fahrgast einwirken – sowohl von Seiten des TÜV als auch des Herstellers. Erst nach bestandener Abnahme darf das Fahrgeschäft an den Start gehen. „Handelt es sich dabei um eine besonders spektakuläre und aufwändige neue Attraktion, kann diese Abnahme auch schon mal mehrere Wochen dauern“, betont der Sicherheitschef.

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