Archiv

< Besser geschützt
04.06.2020

Streamingdienste mit Kindern sicher nutzen

Sinnvolle Schutzmaßnahmen einrichten

Jugendschutz in Deutschland Die Altersfreigaben für Filme und Serien werden in Deutschland über die Freiwillige Selbstkontrolle für Filmwirtschaft (FSK) geregelt. In den Prüfverfahren werden die Freigaben für fünf Alterstufen vorgenommen. Geprüfte Filme und Serien werden mit einer Freigabe ab 0, 6, 12, 16 oder 18 Jahren gekennzeichnet. Eigenproduktionen der Streamingdienste haben aber in manchen Fällen kein FSK-Label. Dann müssen sich Eltern auf die Altersempfehlung der Plattform verlassen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Alterskennzeichnungen nicht um eine pädagogische Empfehlung.

„Bei einigen Anbietern haben Eltern die Möglichkeit, ein Kinderprofil einzurichten oder den Zugang zu bestimmten Inhalten mit einer PIN-Sperre zu beschränken“, erklärt Rebecca Krauß. Die beiden Streamingdienstleister Netflix und Disney+ erlauben das Anlegen mehrerer Profile, die auch als Kinderprofil eingerichtet werden können. Bei Netflix haben Eltern die Möglichkeit, die gewünschte Altersbegrenzung für das Kinderprofil individuell anzugeben: Zum Beispiel, wenn Inhalte nur für kleinere Kinder (bis 6), für ältere Kinder (bis 12) oder auch für Teenager (bis 16) gezeigt werden sollen. Bei Disney+ lassen sich ebenfalls mehrere Profile einrichten, wahlweise als Kinderprofil. Ein Kinderprofil bei Disney+ zeigt ausschließlich Inhalte mit einer FSK-Altersfreigabe ab sechs Jahre. Eine Besonderheit bei Disney+ ist, dass auf dem Portal ausschließlich Filme und Serien mit einer Altersfreigabe ab 12 Jahren oder darunter zu finden sind. Bei Netflix kann man zusätzlich zum Kinderprofil noch eine PIN-Sperre aktivieren. Ist diese aktiv, verlangt Netflix einen vierstelligen PIN-Code, wenn Filme oder Serien für Erwachsene gestartet werden. So eine PIN-Sperre lässt sich auch beim Streaminganbieter Amazon Prime einrichten. Die erfüllt dort eine Doppelfunktion: Sie verhindert, dass die Kinder sich unbeaufsichtigt Inhalte für Erwachsene ansehen und stellt sicher, dass die Kinder keine kostenpflichtigen Inhalte ausleihen oder kaufen. Bei allen drei genannten Anbietern kann darüber hinaus die Funktion „automatische Wiedergabe“ deaktiviert werden. „So startet der jeweilige Streamingdienst zum Beispiel nach dem Anschauen einer Serienfolge nicht automatisch mit der Wiedergabe der nächsten Episode.

Dadurch lassen sich Abmachungen wie „Heute darfst du nur eine Folge schauen“ leichter durchsetzen“, ergänzt Rebecca Krauß. Über geeignete Medieninhalte für Kinder informiert die EU-Initiative „klicksafe“ im Elternratgeber „FLIMMO“. Dazu hat die Redaktion auch Hintergrundinformationen bereitgestellt.

Rebecca Krauß

© privat

 

Mit Kindern über ihr Medienverhalten sprechen

Rebecca Krauß findet es ganz wichtig, dass Eltern sich mit dem Mediennutzungsverhalten ihrer Kinder auseinandersetzen und das Gespräch suchen, wenn es um die Auswahl geeigneter Sendungen oder die Bildschirmzeiten geht: „Dabei sollten die Eltern die Privatsphäre ihrer Kinder im Blick behalten und zugleich ein Auge darauf haben, wie viel Zeit sie im Internet verbringen und mit welchen Inhalten sie sich dort beschäftigen.“ Das sei durchaus ein Balanceakt zwischen dem Vereinbaren von klaren Regeln und dem Vertrauen, das Eltern ihren Kindern entgegenbringen sollten. Um gemeinsame Regeln festzulegen, haben die Medienkompetenzinitiativen klicksafe und Internet-ABC ein Online-Tool zur Erstellung eines „Mediennutzungsvertrags“ entwickelt.

Hier finden Eltern pädagogische Hinweise für die sichere Mediennutzung mit Kindern: www.fsk.de

www.flimmo.de

www.kinderfilmwelt.de

www.kinofenster.de

Damit können Eltern und Kinder verbindlich festlegen, welche Medien und Inhalte wie und wie lange von den Kindern genutzt werden dürfen. „Gerade Jugendliche haben häufig schon ein eigenes Profil auf Netflix und wollen sich ihre Lieblingssendungen eigenständig aussuchen. Mit dem Vertrag setzen die Eltern der Mediennutzung einen klaren Rahmen“, sagt Krauß. „Dabei können die vertraglichen Vereinbarungen durchaus für beide Seiten gelten. So können im Vertrag auch Regeln vereinbart werden, wie Eltern sich im Umgang mit Medien verhalten und als Vorbild agieren können.“

AL/WL (28.06.2024)

Seite: << zurück12

Weitere archivierte Kurznachrichten

03.11.2021

Änderungen im Bußgeldkatalog ab November[mehr erfahren]

19.10.2021

Verbraucherreport 2021 erschienen[mehr erfahren]

19.10.2021

Kostenloses IT-Sicherheitstraining für Bürger[mehr erfahren]

19.10.2021

GdP warnt vor Cannabis-Legalisierung[mehr erfahren]

05.10.2021

Zahlreiche Aktionen sollen Verbraucher sensibilisieren[mehr erfahren]

05.10.2021

Notruf-App „nora“ bundesweit gestartet[mehr erfahren]

05.10.2021

GdP fordert Maßnahmen für ein „Zukunftsprogramm Innere Sicherheit“[mehr erfahren]

21.09.2021

Profis beraten Jungen und Männer in Krisensituationen[mehr erfahren]

21.09.2021

Verbraucherschutz mahnt knapp 100 Firmen ab[mehr erfahren]

21.09.2021

Neue DVR-Aktion apelliert an Jugendliche[mehr erfahren]

10.09.2021

Erstes Fortbildungsangebot des neuen Cyber-Sicherheitsnetzwerks[mehr erfahren]

10.09.2021

Autos besser vor Hackerangriffen schützen[mehr erfahren]

10.09.2021

Zehn Jahre Portal „Lebensmittelklarheit.de“[mehr erfahren]

10.09.2021

Neues Smart-eID-Gesetz ist in Kraft getreten[mehr erfahren]

17.08.2021

Betrüger ergaunern nicht nachverfolgbare Gutscheincodes[mehr erfahren]