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04.07.2017

Vorsicht beim Waldspaziergang

Pilze sammeln, Bärlauch pflücken, Brennholz mitnehmen – was ist im Wald erlaubt?


Waldbesucher können durch rücksichtsvolles Verhalten zum Schutz der empfindlichen Ökosysteme beitragen

© Kzenon, fotolia

 

Ob für einen Spaziergang mit dem Hund, zum Wandern oder für eine Radtour: Zahlreiche Menschen zieht es in ihrer Freizeit in die heimischen Wälder. Vor allem im Herbst bietet der Wald eine verlockende Vielfalt an Pflanzen, Kräutern, Beeren und vielem mehr. Warum also nicht ein wenig Brennholz für den Kamin und ein paar Pfifferlinge für das Sonntagsessen mit nach Hause nehmen? Doch auch der Wald ist kein rechtsfreier Raum und es gibt ein paar Regeln, an die sich Besucher halten sollten. Auch zu ihrer eigenen Sicherheit spielt das richtige Verhalten hier eine wichtige Rolle. Christoph Rullmann, Bundesgeschäftsführer der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW), erklärt im Interview mit PolizeiDeinPartner, was beim Waldspaziergang zu beachten ist.

Herr Rullmann, welches Recht gilt in unseren Wäldern?

In Deutschland gilt grundsätzlich ein Betretungsrecht nach Paragraph 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG). Wälder stehen demnach allen Besuchern zum Zweck der Erholung offen. Dieses Betretungsrecht bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sich Waldbesucher an allem, was sie im Wald finden, frei nach ihren Wünschen bedienen oder dort campen dürfen. In manchen Bundesländern ist das Betretungsrecht sogar so eingeschränkt, dass sich Besucher nur auf bestimmten Wegen im Wald aufhalten dürfen. Das ist wiederum in den Landeswaldgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. In Skandinavien, Schottland und der Schweiz ist die Situation anders. Hier gilt das sogenannte „Jedermannsrecht“: Man darf nicht nur im Wald zelten, sondern auch landwirtschaftliche Flächen oder fremdes Eigentum dazu nutzen.

Darf ich also gar nichts im Wald aufsammeln oder pflücken?

Doch – ganz so streng sind die Regelungen zum Glück nicht. Waldbesucher können sich an der „Handstraußregelung“ des Bundesnaturschutzgesetzes orientieren: Wer nur kleine Mengen für den eigenen Bedarf sammelt, darf bedenkenlos eine Handvoll Pilze, Beeren, Holz oder auch ein paar Blumen mit nachhause nehmen. Wenn ich allerdings am Sonntag eine 15-köpfige Familie verköstige und sammle dafür mehrere Körbe Steinpilze, ist es fraglich, ob das noch als Eigenbedarf durchgeht. Die Handstraußregelung gilt außerdem nicht für Gewächse, die unter Naturschutz stehen, wie zum Beispiel wildwachsende Orchideen oder Tulpen. Auch einige Pilze sind geschützt, wie etwa Kaiserling oder Trüffel. In Naturschutzgebieten ist das Pflücken von Pflanzen, Pilzen und Beeren grundsätzlich verboten. Diese Bereiche sind im Wald durch entsprechende Schilder gekennzeichnet.

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