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24.06.2013

Wer auspackt, bleibt straffrei

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung 

Wer Selbstanzeige erstatten will, muss einiges beachten 

© Creativstudio, MEV-Verlag 

 

Die Veröffentlichungen von CDs mit den Daten von Steuerhinterziehern haben dafür gesorgt, dass die Luft für Steuerbetrüger in Deutschland dünner wird. Viele nutzen daher die Möglichkeit der Selbstanzeige, um einer Bestrafung aus dem Weg zu gehen. Aber wer kann sich überhaupt selbst anzeigen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um bei einer Steuerhinterziehung straffrei zu bleiben?

Um bei einer Selbstanzeige straffrei zu bleiben, müssen einige Bedingungen erfüllt werden. Denn eine Selbstanzeige ist nur dann straffrei möglich, wenn sich der Steuerhinterzieher initiativ beim Finanzamt meldet – ohne dass dort bereits Maßnahmen gegen ihn eingeleitet wurden. „Wurde dem Betreffenden bereits die Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens gegen ihn mitgeteilt oder ist ein Finanzbeamter schon zu steuerlichen Ermittlungen bei ihm erschienen, ist es nicht mehr möglich, sich selbst anzuzeigen“, erklärt Rechtsanwalt Kai Peters aus Berlin. Auch wenn die Steuerstraftat zum Zeitpunkt der Anzeige bereits aufgedeckt und der Betreffende darüber informiert ist, kann durch eine Selbstanzeige keine Straffreiheit mehr erreicht werden. „Liegt dem Steuerhinterzieher oder seinem Anwalt etwa bereits eine offizielle Steuerprüfungsanordnung durch das Finanzamt vor, ist es für eine Selbstanzeige zu spät.“ 

Alles muss offengelegt werden 

Entscheidet man sich für eine Selbstanzeige, müssen sämtliche falschen oder unvollständigen Angaben der betreffenden Jahre umfassend berichtigt bzw. ergänzt und dem Finanzamt mitgeteilt werden. „Es ist wichtig, dass dem Finanzamt alles mitgeteilt wird, was es an Informationen für eine korrekte Besteuerung benötigt. Dazu bedarf es in der Regel der Unterstützung eines Steuerberaters und/oder eines Anwalts“, so Peters. Außerdem wichtig: Nichts darf verschwiegen werden, es müssen alle nicht verjährten Steuerstraftaten angezeigt werden. Während früher auch eine Teilselbstanzeige möglich war und man nur einzelne Steuerhinterziehungen angeben konnte, sind die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige seit März 2011 strenger. „Wenn man heute auspackt, dann muss man komplett auspacken. Das heißt: Man muss sämtliche Steuerhinterziehungen vollständig angeben, sonst ist die Selbstanzeige unwirksam“, so der Experte. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern natürlich nachgezahlt werden – auch das ist Voraussetzung für eine straffreie Selbstanzeige. 

Werden alle Steuerschulden nachgezahlt, bleibt man straffrei 

© independent light, MEV-Verlag

Straffrei bis 50.000 Euro 

Es gibt jedoch Einschränkungen: Übersteigt der Steuervorteil, den der Betreffende erlangt hat, 50.000 Euro pro Jahr, dann ist eine Strafbefreiung nach Paragraf 371 Abgabenordnung (AO) nicht möglich. „Aber auch hier gibt es eine Ausnahme. Zahlt die betreffende Person einen Aufschlag von fünf Prozent auf die fällige Summe, dann ist das Verfahren einzustellen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind“, erklärt Peters. „Denn dem Staat geht es bei der Selbstanzeige-Regelung hauptsächlich darum, seine Einnahmen zu sichern – nicht um die Bestrafung.“ 

Selbstanzeige kann strafmildernd wirken 

Geht beim Finanzamt eine Selbstanzeige ein, leitet die Steuerfahndung automatisch ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung ein, um zu prüfen, ob die Selbstanzeige auch strafbefreiend ist. Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, wird Strafanzeige gestellt. „Auch wenn sich die Strafanzeige nicht umgehen lässt, sorgt die Selbstanzeige häufig dafür, dass die Strafe für den Betreffenden dann erheblich milder ausfällt. Aus diesem Grund wird auch oft zu einer Selbstanzeige geraten, wenn die Bedingungen dafür nicht vollständig erfüllt sind“, weiß der Rechtsanwalt. 

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