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Risiko Hoverboard

Der Anblick von Marty McFly, der im Film „Zurück in die Zukunft“ mit einem Hoverboard seinen Verfolgern davonfliegt, hat bei vielen Jugendlichen und Junggebliebenen den Wunsch geweckt, auf einem fliegenden Board durch die Straßen zu gleiten. Seit 2015 gibt es ein ähnliches Gefährt, das zwar nicht fliegt, aber elektrobetrieben fährt und mit Hilfe von Gewichtsverlagerung gelenkt werden kann.

Christian Janeczek

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Regionalbeauftragter der „Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV), © Janeczek

Fahrerlaubnis, Konsequenzen und Alternativen

Da ein Hoverboard ohne fremde Hilfe fährt, gilt es als Kraftfahrzeug, genau wie Motorroller oder E-Bikes. Hier ist neben einer Versicherung auch eine Fahrerlaubnis erforderlich. Janeczek erwähnt in dem Zusammenhang: „Das schränkt die Nutzung ein, da Menschen unter 14 Jahren unter diesen Kriterien niemals ein Hoverboard fahren dürfen. Die Führerscheinverordnung müsste hierfür angepasst werden – damit ist aber erstmal nicht zu rechnen.“ Deshalb ist bei einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Bußgeld zu rechnen. Bei mehrfachem Verstoß ist eine Freiheitsstrafe möglich. Janeczek warnt aber auch vor weiteren Konsequenzen: „Wenn etwas passiert, bin ich nicht nur strafrechtlich in der Verantwortung, sondern muss auch privat für den angerichteten Schaden einstehen, was im Zweifelsfall Privatinsolvenz bedeuten kann – eine Dimension an die Jugendliche nicht denken, die sich ein Hoverboard wünschen.“ Da Hoverboards im öffentlichen Straßenverkehr, also auf Straßen, Bürgersteigen, Spielstraßen und Parkplätzen verboten sind, bleiben wenige Alternativen zur privaten Nutzung. Janeczek erklärt, dass ein Privatgelände ganz klar vom Straßenverkehr abgegrenzt sein muss, beispielsweise ein gepflasterter Hof mit einer Umzäunung. Eine weitere Möglichkeit könne darin bestehen, Parkplätze von Einkaufszentren außerhalb der Öffnungszeiten in Erwägung zu ziehen. Hier betont Janeczek jedoch: „In dem Fall muss eine Absprache mit dem Besitzer des Grundstücks getroffen werden.“

Herstellerpflichten und weitere Gefahren

Oft sind sich Nutzer nach Erwerb eines Hoverboards nicht bewusst, dass sie mit der Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr gegen das Gesetz verstoßen. Das kann daran liegen, dass die Hersteller derartige Hinweise auf der Verpackung nachrangig platzieren, also in kleiner Schrift oder am Ende der Gebrauchsanweisung. „Viele haben das Gefühl ‚Was ich kaufen kann, das darf ich auch nutzen‘“, erklärt Janeczek. Zudem erschweren technische Mängel die Zulassung und Integration von Hoverboards im Straßenverkehr. Neben Fällen von überhitzten Akkus gibt es Hoverboards, die in Brand geraten sind. Regen oder unebener Untergrund erschweren das leicht anmutende Fahrgefühl ebenfalls. Auch der ADAC warnt davor, dass Hoverboards die zulassungsbedingten Vorschriften über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung und Spiegel nicht erfüllen, die ein Kraftfahrzeug benötigt. Janeczek fügt abschließend hinzu: „Je einfacher die Antriebssysteme neuer Fortbewegungsmittel werden, desto mehr Trendsetter kommen. Dadurch gibt es eine größere Durchmischung im Straßenverkehr. Einen Fußgänger kann man noch vom Fahrradfahrer trennen und einen Fahrradfahrer vom Autofahrer, aber Fortbewegungsmittel wie die Hoverboards machen die Sache kompliziert.“

FL (16.12.2016)

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