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Richtig parken, aber wie?

Viele Autos, wenig Platz: Vor allem in deutschen Großstädten sind Parkplätze oft rar. Das lässt so manchen Pkw-Fahrer erfinderisch werden. Doch ist es überhaupt erlaubt, schräg, quer oder auf der linken Fahrbahnseite einzuparken? Darf man kurz mal in zweiter Reihe halten, wenn die Warnblinker an sind? Und kann man wegen Falschparken eigentlich seinen Führerschein verlieren?

Wie man das Auto ordnungsgemäß abstellt

Falschparken kann teuer werden

© Mattoff, fotolia

 

Viele Autos, wenig Platz: Vor allem in deutschen Großstädten sind Parkplätze oft rar. Das lässt so manchen Pkw-Fahrer erfinderisch werden. Doch ist es überhaupt erlaubt, schräg, quer oder auf der linken Fahrbahnseite einzuparken? Darf man kurz mal in zweiter Reihe halten, wenn die Warnblinker an sind? Und kann man wegen Falschparken eigentlich seinen Führerschein verlieren?

Parken mit Parkscheibe

Auf vielen öffentlichen Parkplätzen darf man das Auto nur für eine begrenzte Anzahl an Stunden abstellen. Hier kommt meist die Parkscheibe zum Einsatz. Beim Einstellen der Uhrzeit muss immer die Ankunftszeit angeben sein. Diese kann auf die nächste halbe Stunde aufgerundet werden. Parkt man den Wagen also um 08.05 Uhr, stellt man die Scheibe auf 08.30 Uhr. Steht man vor dem Auto, muss die angegebene Uhrzeit gut lesbar sein. Ist das nicht der Fall, wird je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld von zehn bis 30 Euro fällig. Mit einer Geldbuße hat man auch zu rechnen, wenn die Parkscheibe nicht den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) entspricht. Eine pinke Scheibe in Übergröße ist demnach tabu. Sie muss blau sein und eine Größe von 11x15 Zentimeter haben (Zeichen 318 der StVO). Die Parkscheibe gehört auch dann auf das Armaturenbrett, wenn der Parkscheinautomat auf einem kostenpflichtigen Parkplatz defekt ist und sich auch im näheren Umkreis kein Ticket ziehen lässt. In diesem Fall darf man mit korrekt eingestellter Scheibe bis zur Höchstdauer parken, die auf dem Automaten steht.

Abstand zu anderen Autos

Die Straßenverkehrsordnung schreibt Autofahrern keinen Rangierabstand vor, den man dem Vorder- oder Hintermann freilassen muss. Grundsätzlich gilt jedoch: Einen halben Meter auf beiden Seiten sollte man den benachbarten Autos zugestehen. Dennoch gilt laut StVO, dass man immer „platzsparend“ parken soll (§ 12, Abs. 6). Wer sich also zu breit oder zu lang macht und dadurch zwei Plätze auf einmal belegt, verstößt gegen die Regeln. Das kann zehn Euro kosten.

Schräg-, Quer- und Linksparken

Vor allem bei Kleinwagenbesitzern beliebt: das Auto schräg oder quer in eine enge Parklücke stellen. Die Straßenverkehrsordnung schreibt keine allgemeingültige Regel vor, ob dieses Verhalten erlaubt ist. Dafür spräche, dass Schräg- und Querparken als „platzsparend“ ausgelegt werden könnte. Per Gesetz muss ein Fahrzeug aber auch möglichst nah am Fahrbandrand stehen (§ 12, Abs. 4 der StVO). Das ist in solchen Fällen meist nicht gegeben. Grundsätzlich ist davon abzuraten, quer oder schräg in eine Parklücke zu fahren. Denn in der Regel verhängt das Ordnungsamt hier ein Knöllchen. Auch darf man sein Fahrzeug immer nur am rechten Fahrbahnrand abstellen. Das heißt, man darf nicht ohne vorher zu wenden in eine Parklücke auf der linken Straßenseite hereinfahren. Einzige Ausnahmen: Einbahnstraßen sowie Straßen, bei denen auf der rechten Seite Straßenbahnschienen verlaufen.

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