Einbruchschutz Intensiv


Die Polizei und das Recht am eigenen Bild

Wenn Menschen auf dem Bild nur Beiwerk sind, kann es verbreitet werden

© Ludmila Smite, fotolia

Sind Polizisten „Personen der Zeitgeschichte“ im Sinne des KUG? 

Bei der Foto-Veröffentlichung eines Menschen ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffen, das durch das Grundgesetz geschützt ist. Es muss also immer genau abgewogen werden, ob jemand eine „Person der Zeitgeschichte“ ist. Wesentlich dabei ist, in welchem Ausmaß die Veröffentlichung des Bildes zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt. Führen Polizeibeschäftigte normale Diensthandlungen durch, sind sie keine Personen der Zeitgeschichte. Hier hat das Anonymitätsrecht der Polizisten also Vorrang vor dem Berichtsinteresse des Filmenden. 

Anders ist die Sache, wenn die Polizei bei besonderen Ereignissen aufgenommen wird. Ein Beispiel ist die Festnahme eines Straftäters, der selbst zur Person der Zeitgeschichte geworden ist. In diesem Fall überwiegt das öffentliche Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht der Polizeibeschäftigten. Aber auch dabei sollten zum Persönlichkeitsschutz die Gesichter der Polizei verfremdet werden. Übersichtsaufnahmen sind per se zulässig. 

Wann braucht man eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos, auf denen Polizisten zu sehen sind, und wann nicht? 

Immer dann, wenn es sich um Portraitaufnahmen handelt, ist laut KUG die Einwilligung zur Veröffentlichung notwendig. Eine Einwilligung kann auch „konkludent“, also durch schlüssiges Verhalten, geschehen, etwa durch Winken, Lächeln oder Posieren vor der Kamera. Dies muss aber offensichtlich sein! 

Welche rechtlichen Konsequenzen kann es haben, wenn man unerlaubt Fotos von Polizisten im Internet veröffentlicht? 

Gemäß § 33 KUG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt ohne die Einwilligung des Abgebildeten dazu zu haben oder sich auf rechtliche Ausnahmen beziehen zu können. Zusätzlich macht sich der Täter zivilrechtlich schadensersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts am eigenen Bild eines anderen widerrechtlich verletzt. 

Dürfen Polizisten Kameras/Handys von Bürgern einziehen oder sogar das Löschen der Fotos und Videos verlangen? 

Rechtlich lässt sich die Aufforderung, das Filmgerät herauszugeben, bei dem Verdacht einer Straftat auf strafprozessuale Beschlagnahmevorschriften stützen. Auch kann es untersagt werden zu filmen bzw. zu fotografieren oder Aufnahmen zu löschen. Diese Verfügungen werden auf die polizeiliche Generalklausel gestützt. Diese ermöglicht der Polizei Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wo es keine speziellen Eingriffsermächtigungen gibt. Eine konkrete Gefahr ist deshalb zu befürchten, weil gemachte Porträtaufnahmen veröffentlicht werden sollen. Dies ist nach KUG grundsätzlich unzulässig. Zur Durchsetzung des Rechts am eigenen Bild und zur Realisierung eines möglichen Vernichtungsanspruchs können die Sachen also sichergestellt (freiwillige Herausgabe) oder beschlagnahmt (gegen den Willen) werden. Übrigens kann der Filmende, sollte er strafrechtlich Relevantes aufgezeichnet haben, auch als Zeuge bestimmt werden. Dann wird das Datenmaterial zu Beweiszwecken von der Polizei gesichert. 

Ein Betroffener ist bei der Durchsuchung seiner Wohnung dabei und filmt Polizei und Staatsanwaltschaft. Ist das erlaubt? 

Die Sachlage spricht dagegen: Polizeibeschäftigte sind weder Personen der Zeitgeschichte noch besteht ein nachvollziehbares öffentliches Interesse an der Durchsuchung. Hinzu kommt, dass aufgrund der räumlichen Begebenheiten wohl keine Übersichtsaufnahmen, sondern Porträtaufnahmen gemacht werden. Das ist nicht erlaubt. 

Dürfen Aufnahmen von Personenschützern gemacht werden? 

Personenschützer arbeiten in unmittelbarer Nähe ihrer Schutzperson. Das sind zumeist Spitzenpolitiker, also „absolute Personen“ der Zeitgeschichte. Aus diesem Grund müssen sie zwangsläufig auch sehr nahe Aufnahmen von sich dulden. Bei Personenschützern ist von ihrer mutmaßlichen Einwilligung zur Veröffentlichung auszugehen. 

Hat die Presse mehr Befugnisse als „Otto Normalbürger“ was das Anfertigen und Veröffentlichen von Aufnahmen angeht? 

Die Presse hat mehr Rechte bei der Informationsgewinnung als Otto Normalbürger. Die Medien haben jedoch, so wie Otto Normalbürger auch, die berechtigten Interessen der Abgebildeten (KUG) zwingend zu beachten. KS (22.11.2013) 

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