Einbruchschutz Intensiv


Vorsicht vor unseriösen Handwerkern!

Das richtige Maß an Vertrauen finden

Die Verbraucherzentrale stellt auf ihrer Internetseite weiterführende Informationen zum Thema sowie eine Auflistung der eigenen Rechte bei Handwerkerbetrug zur Verfügung. Auf PolizeiDeinPartner.de kann man sich über die polizeilichen Beratungsstellen in seiner Nähe informieren.

Leider fällt vielen Verbrauchern oftmals erst später auf, dass sie dem gerufenen Handwerker zu viel gezahlt haben, die Reparaturen nicht richtig ausgeführt wurden oder der Schaden weiterhin besteht. In dem Fall kann man sich an die Verbraucherzentrale wenden. „Wenn Verbraucher zu uns kommen, weil sie zu viel für eine Handwerkerleistung gezahlt haben, dann helfen wir ihnen dabei, ihre Möglichkeiten durchzusprechen und ein Schreiben zu verfassen, um das zu viel gezahlte Geld zurückzufordern. Das geht aber nur, wenn sie auch Kontaktdaten von den Handwerkern haben“, erklärt Cegielka. Deswegen zählt zu den Informationen, die man sich vorab einholen sollte, auch unbedingt eine gültige Anschrift und eine Steuernummer des Betriebs. Cegielka findet es grundsätzlich verständlich, dass Verbraucher Handwerkern vertrauen, rät aber zu einer gesunden Skepsis: „In einer Notsituation ist man heilfroh, dass sich jemand um den Schaden kümmert. Dennoch sollte man wachsam sein und beobachten, was der Handwerker genau macht. Wenn einem etwas merkwürdig erscheint, sollte man eine Erklärung fordern.“ Misstrauen ist vor allem auch dann gerechtfertigt, wenn der Handwerker die Zahlung nach getaner Arbeit in bar anfordert. Wurde vorab nichts anderes vereinbart, hat man das Recht, sich eine Rechnung ausstellen zu lassen. Reagiert der gerufene Handwerker auf diesen Vorschlag ungehalten oder fordert einen dazu auf, Nachbarn um Bargeld zu bitten, sollte man die Polizei anrufen. „Dazu ist auch Mut erforderlich. Aber Verbraucher sollten sich immer vor Augen halten, dass sie ein Recht darauf haben, das zu bekommen, was sie bestellt haben“, fasst Cegielka zusammen. FL (28.04.17)

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