< Ein Notruf für die Seele

Halloween-Streiche

Sich zu Halloween gruselig zu verkleiden und mit anderen seinen Spaß zu treiben, ist nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch bei Erwachsenen beliebt. Die Grenzen zwischen harmloser Neckerei und einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat sind dabei aber fließend. So können Bußgelder und in schweren Fällen sogar Haftstrafen drohen. Auch zivilrechtliche Forderungen wie Schadenersatz oder Schmerzensgeld sind möglich. PolizeiDeinPartner.de erklärt, worauf bei Halloween-Scherzen zu achten ist.

Wer sich an die Regeln hält, kann unbeschwert feiern

© kanashkin/stock.adobe.com

Verkleidungen nicht übertreiben

Vor einiger Zeit machten so genannte „Horrorclowns“ in den Medien die Runde. Personen hatten sich furchterregend verkleidet und andere Menschen damit in Angst und Schrecken versetzt. Zusätzlich hatten sie zum Teil bewaffnet andere Menschen verfolgt. Wer andere bedrängt oder bedroht, kann jedoch wegen Nötigung belangt werden. Auch wenn sich eine andere Person dadurch verletzt, weil sie zum Beispiel aus Schreck stürzt oder einen Herzinfarkt erleidet, drohen Strafen, etwa wegen fahrlässiger oder gefährlicher Körperverletzung. Aber auch weniger gruselige Verkleidungen können zu Problemen führen: Gibt man sich zum Beispiel als Polizist aus, kann der Straftatbestand der Amtsanmaßung erfüllt sein – etwa, wenn man andere unbefugt nach ihren Personalien fragt oder in den Verkehr eingreift. Auch sich mit Halloween-Maske hinter das Steuer zu setzen, ist keine gute Idee. Denn wird beim Fahren das Gesicht verdeckt, verstößt man gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), in der es heißt: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Auch dürfen Sicht und Gehör durch die Verkleidung beim Autofahren nicht beeinträchtigt werden.

Nach amerikanischer Tradition ziehen Kinder und Jugendliche zu Halloween in gruseligen Verkleidungen in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November von Haus zu Haus und bitten mit dem Ruf „Süßes oder Saures“ (engl. „trick or treat“) um Süßigkeiten. Bekommen sie nichts, rächen sie sich mit einem kleinen Streich.

Waffen: nicht zu realistisch

Wird das Halloween-Kostüm mit einem Waffenimitat aufgepeppt, sollte darauf geachtet werden, dass dieses nicht zu realistisch aussieht, denn das Accessoire darf keinesfalls für eine echte Waffe gehalten werden. Das Tragen von Anscheinswaffen ist nach dem Waffengesetz (WaffG) in Deutschland verboten. Dazu gehören sowohl besonders echt aussehende Spielzeugwaffen als auch nicht mehr funktionsfähige echte Schusswaffen. Auch bei der Halloween-Dekoration sollte man es nicht zu weit treiben. Wer etwa in seinem Vorgarten exzessive Gewalt-Szenarien aufbaut, kann Gefahr laufen, wegen unerlaubten und damit strafbaren Gewaltdarstellungen belangt zu werden.

SBa (28.08.2020)

Seite: << zurück12

Weitere Infos zum Thema Gewalt in der Gesellschaft

Gefahrenpotenziale erkennen und vorbeugen

„Keine Phase des Erwachsenenlebens ist so sicher wie das höhere...[mehr erfahren]

Das Phänomen „taharrush gamea“ in Deutschland

„Taharrush gamea“ ist anglifiziertes arabisch und bedeutet in etwa...[mehr erfahren]

Härtere Strafen bringen nichts

Jugendliche Intensivtäter beginnen ihre kriminelle Karriere häufig...[mehr erfahren]

Illegale Geschäfte und Organisierte Kriminalität

In der Populärkultur werden Rocker immer wieder romantisiert. Man...[mehr erfahren]

Therapien zur „Heilung“ von Homo- und Transsexualität ab sofort verboten

Bastian Melcher wuchs als Sohn evangelischer Eltern in Bremen auf....[mehr erfahren]