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Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird in schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Doch wo hört eine Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe auf – und wo fängt Schwarzarbeit an?

Wer den Unterschied nicht kennt, kann sich strafbar machen


Schwarzarbeit kann zu hohen Bußgeldern oder Freiheitsstrafen führen

© Zollverwaltung

 

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird in schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Doch wo hört eine Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe auf – und wo fängt Schwarzarbeit an?

Hannelore P. ist gelernte Friseurin und derzeit arbeitslos. Sie bezieht Arbeitslosengeld. Um sich noch etwas Geld „nebenher“ zu verdienen, schneidet sie in ihrer Wohnung Freunden, Bekannten und Nachbarn die Haare. Nach und nach spricht sich ihre günstige Dienstleistung herum und ihr Kundenstamm wird immer größer. Mittlerweile kann sie von dem zusätzlich verdienten Geld sogar ganz gut leben. Einem Nachbarn aus dem Haus gegenüber fällt der rege Kundenverkehr bei Frau P. jedoch auf und er informiert die Handwerkskammer über seinen Verdacht, dass Frau P. schwarz arbeitet.

Im Fall von Frau P. handelt es sich eindeutig um Schwarzarbeit. Sie hat auf der einen Seite kein Gewerbe für ihre Tätigkeit angemeldet und somit auch keine Steuern abgeführt. Auf der anderen Seite hat sie zusätzlich einen so genannten Leistungsbetrug begangen, da sie Arbeitslosengeld bezogen, ihre Nebentätigkeit aber bei der Agentur für Arbeit nicht angemeldet hat. Ihr droht nun eine empfindliche Strafe, die nicht nur zu einem Bußgeld, sondern auch zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren führen kann. 

Thilo Trautwein von der Handwerkskammer Region Stuttgart ist unter anderem für den Bereich Schwarzarbeit und unerlaubte Handwerksausübung zuständig. Er kennt die Ausreden der Schwarzarbeiter: „Viele behaupten, sie hätten für ihre Leistungen kein Geld bekommen oder dass sie einem Freund aushelfen. Je nach Sachlage ist es gar nicht so einfach, nachzuweisen, ob eine Leistung zum Beispiel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht wurde oder ob es sich tatsächlich um Schwarzarbeit gehandelt hat. Denn nicht jede Tätigkeit fällt unbedingt in den Bereich der Schwarzarbeit.“

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