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Der digitale Nachlass

Seit dem 12. Juli 2018 steht fest, dass Facebook-Konten vererbbar sind. So lautet das Urteil zu einem jahrelangen Rechtsstreit am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Eltern eines verstorbenen Mädchens hatten geklagt, weil Facebook ihnen den Zugang zu dem Account ihrer Tochter verwehrt hatte. Das soziale Netzwerk hatte das Konto nach dem Tod des Mädchens in den „Gedenkzustand“ versetzt, was den Eltern den Zugriff auf Konto-Inhalte wie private Nachrichten verweigerte. Facebook begründete das damit, dass Chatpartner darauf vertrauen würden, dass die Nachrichten privat bleiben. Die Richter in Karlsruhe sahen das jedoch anders und entschieden: Facebook-Konten gehören ebenso wie Tagebücher zum Nachlass einer verstorbenen Person und gehen damit automatisch an die Erben über.

Wer erbt meine Daten?

© iluistrator/adobe.stock.com

 

Seit dem 12. Juli 2018 steht fest, dass Facebook-Konten vererbbar sind. So lautet das Urteil zu einem jahrelangen Rechtsstreit am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Eltern eines verstorbenen Mädchens hatten geklagt, weil Facebook ihnen den Zugang zu dem Account ihrer Tochter verwehrt hatte. Das soziale Netzwerk hatte das Konto nach dem Tod des Mädchens in den „Gedenkzustand“ versetzt, was den Eltern den Zugriff auf Konto-Inhalte wie private Nachrichten verweigerte. Facebook begründete das damit, dass Chatpartner darauf vertrauen würden, dass die Nachrichten privat bleiben. Die Richter in Karlsruhe sahen das jedoch anders und entschieden: Facebook-Konten gehören ebenso wie Tagebücher zum Nachlass einer verstorbenen Person und gehen damit automatisch an die Erben über.

Was gehört zum digitalen Nachlass?

Der Rechtsstreit um die Vererbung von Facebook-Konten hat in den letzten Jahren viele Fragen zum digitalen Erbe aufgeworfen. Insgesamt besteht der digitale Nachlass aus dem gesamten Datenbestand einer verstorbenen Person in allen informationstechnischen Systemen. „Die Größe unseres digitalen Erbes ist uns oft gar nicht so bewusst. Dazu können im Grunde alle Services gehören, bei denen man sich einmal registriert hat, angefangen bei E-Mail-Accounts über Konten in sozialen Netzwerken, Cloud-Inhalte, Internetbestellungen, Krypto-Währungen wie Bitcoins bis hin zu Smart-Home-Funktionen“, erklärt Dr. Stephanie Herzog, Fachanwältin für Erbrecht. Bei physischen Gegenständen und Hardware sei der Fall bislang wesentlich klarer als bei Daten: „Durch eine Wohnung können Sie einfach so durchlaufen. Bei Daten auf einem Computer ist das allerdings nicht so einfach.“

Den digitalen Nachlass präzise dokumentieren

Insgesamt bewertet Stephanie Herzog das BGH-Urteil zur Vererbung von Facebook-Konten positiv: „Ich bin mehr als zufrieden, dass der BGH so entschieden hat. Wenn Facebook-Konten an die Erben übergehen, dann dürfte das gleiche erst recht für E-Mails, sonstige Cloud-Inhalte und weitere Accounts gelten.“ Bislang war das bei vielen Onlinediensten nicht eindeutig geregelt. Aber was passiert, wenn man als Erbe zwar die Zugriffsrechte erhält, aber keine Passwörter und Zugangsdaten vom Verstorbenen hat? Den digitalen Nachlass eines Menschen einfach zu ignorieren, ist nicht ratsam: Laufende Verträge gehen in der Regel auf die Erben über. Wer also keine kostspieligen Überraschungen erleben möchte, muss nach bestehenden Verträgen und kostenpflichtigen Mitgliedschaften suchen und diese kündigen. Um Erben Schwierigkeiten bei der Abwicklung des digitalen Nachlasses zu ersparen, empfiehlt Stephanie Herzog, alle Passwörter und Zugangsdaten möglichst präzise zu dokumentieren und sicher aufzubewahren. „In eine Vorsorgevollmacht oder ein Testament gehört der Name der Person, der das Erbe vermacht wird. Die tatsächliche Liste mit dem digitalen Nachlass gehört auf einen separaten Zettel. Schließlich stand in Testamenten bisher auch nicht der Code zum Safe“, erklärt Herzog.

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