< Abmahnungen gehören nicht in den Müll!

Hunde als Waffe

Im Februar 2014 greift ein freilaufender Rottweiler in Brandenburg eine 40-Jährige an und tötet anschließend einen ihrer Hunde. Ein halbes Jahr später wird ein erst drei Monate altes Baby von einem Pitbull attackiert. Das Mädchen stirbt. Angriffe von Hunden auf Menschen gibt es immer wieder. Hierbei stehen sogenannte Kampfhunde im Fokus – Rassen, die speziell nach Kampf- und Aggressionsmerkmalen gezüchtet wurden.

Die Rechtslage in Bayern

„Der Pitbull zum Beispiel gehört zur Klasse 1 und darf in Bayern bis auf sehr wenige Ausnahmen gar nicht gehalten werden“, erklärt Polizeihauptkommissar Michael Deißler. „Rottweiler und Bullterrier gehören zur Klasse 2. Diese Hunde können gehalten werden, wenn ein Sachverständiger ihnen nach einer Wesensprüfung Gutmütigkeit bescheinigt. Das muss für jeden einzelnen Hund gemacht werden. Besteht er den Test, erhält er ein so genanntes Negativ-Zeugnis vom Ordnungsamt, fällt also aus der Hundeverordnung heraus.“ Das geht bei Hunden der Klasse 1 nach bayerischer Kampfhundeverordnung nicht. In Bayern gibt es noch eine Klasse 3. Sie wurde eingeführt, weil auch größere Hunde, die weder zu Klasse 1 noch zu 2 zählen, wie etwa der Dobermann, zum Kampfhund ausgebildet werden könnten. „Wenn ein Hund der Klasse 3 auf Personen abgerichtet ist, und man kann das nachweisen, fällt auch er gesetzlich unter die Kampfhundeverordnung“, erklärt Michael Deißler.

Polizeihauptkommissar Michael Deißler, Fachlehrer an der Diensthundeschule Herzogau, mit seinem Hund Asko 

© Diensthundeschule Herzogau

Zucht- und Einfuhrverbot von Kampfhunden

In Bayern sind das Züchten und die Kreuzung von „Kampfhunden" verboten (Art. 37a LStVG). Wer es ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde dennoch tut, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden. Auch dürfen Hunde, die vom Gesetz her als gefährlich eingestuft sind, nicht nach Bayern eingeführt werden. Für manche Rassen gilt das Importverbot bundesweit. Davon ausgenommen sind gefährliche Hunde, die als Diensthunde, zum Beispiel der Bundeswehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, gehalten werden sollen.

Diensthunde

„Bei uns an der Hundeschule werden Hunde ausgesucht, bei denen Beute- und Wehrtrieb in etwa gleich sind. Natürlich sind sie absolut sozialverträglich“, sagt Polizeihauptkommissar Michael Deißler von der Diensthundeschule Herzogau. Dort werden die Polizeihunde nach rechtlichen Vorgaben ausgebildet. Diese erlauben auch, dass der Hund in bestimmten Fällen zufassen darf, zum Beispiel, wenn er einen flüchtenden Schwerverbrecher aufhalten soll. „Da würde es uns nichts bringen, wenn der Hund wie bei der Sendung ,Kommissar Rex` die Täter nur umschmeißt“, erklärt Deißler. Der Diensthund hat auch dann zuzufassen, wenn der Hundeführer angegriffen wird. „Nur das Beißen macht den Angreifer angriffsunfähig.“

Kampfhunde nach Rassen

Welche Hunde in Bayern zu den „Kampfhunden“ gehören, ist in der „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ festgelegt. Bei folgenden Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde immer vermutet:

  • Pitbull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa-Inu

Weitere Informationen über die Rassen, auch der Klasse 2, gibt es bei der Polizei Bayern. (KL 12.02.2015)

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