Licht anschalten am Auto, Motorrad und Fahrrad!
Erhellende Vorschriften für Radfahrer
Es gibt klare gesetzliche Regelungen, wie die Lichtanlage an Fahrzeugen aussehen muss und wann man sie einzuschalten hat. „Gemäß Paragraph 17 der Straßenverkehrsordnung sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen“, sagt Paetsch.
Vorschriften zur Lichttechnik bei Fahrrädern stehen im Paragraphen 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig, fest angebracht und ständig betriebsfertig sein.
Fahrräder müssen folgendermaßen ausgerüstet sein:
- vorne: ein weißer Scheinwerfer und ein weißer Reflektor, der in den Scheinwerfer integriert sein darf
- hinten: ein rotes Rücklicht, dessen niedrigster Punkt sich mindestens 25 cm über der Fahrbahn befindet, ein kleinerer roter Reflektor und ein roter Großflächenreflektor, wovon einer der Reflektoren in das Rücklicht integriert sein darf
- Lichtmaschine/Dynamo für die zwei Leuchten, eine Standlichtfunktion wird empfohlen
- Pedale: je zwei gelbe Reflektoren pro Pedal
- Räder: jeweils zwei gelbe, zur Seite wirkende Speichenreflektoren pro Rad, besser sind Reflexstreifen an den Reifenflanken oder Felgen oder reflektierende Hülsen an jeder Speiche
Autos und Motorräder
Die lichttechnischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge und Anhänger sind in den Paragraphen 49a bis 53 StVZO festgelegt. Demnach müssen Motorräder auch am Tage mit Abblendlicht fahren. Es gibt auch genaue Anforderungen an Farbe, Form und Leuchtkraft der Lampen. Zum Beispiel darf für die Beleuchtung der Fahrbahn nur weißes Licht verwendet werden. Wer sich ganz sicher sein will, dass seine Leuchten einwandfrei und gut funktionieren, kann von seiner Werkstatt einen Licht-Check durchführen lassen. Unabhängig von der Jahreszeit gilt: Ausschlaggebend für das Einschalten der Beleuchtung sind die tatsächlichen Lichtverhältnisse. Bei schattigen Baumalleen ist es auch im Sommer sinnvoll, das Licht einzuschalten.
Der ADAC spricht sich für Tagfahrleuchten (TFL) aus. Seit dem 7. Februar 2011 müssen Fahrzeugmodelle, die neu auf den Markt kommen, serienmäßig mit Tagfahrleuchten ausgestattet sein. Eine Nachrüstpflicht für alle Autos gibt es nicht. Abends in der Dunkelheit kommt es auf die Qualität der Leuchten an. Bis zu 16 Prozent der Nachtfahrunfälle, bei denen Menschen verletzt werden, können durch den Einsatz von Xenon-Scheinwerfern verhindert werden. Das hat die Universität Hannover in einer Studie herausgefunden. Demnach haben Fahrzeuge, die mit Xenon-Beleuchtung ausgestattet waren, ein um 50 Prozent geringeres Unfallrisiko. Beim Lampenkauf sollte generell darauf geachtet werden, dass die Leuchten über ein E-Prüfzeichen und den Hinweis „RL“ (für: Running Ligth) verfügen.
Zu viel des Guten
Ein Auto, das wie auf einem Teppich aus blauem Licht fährt, mag schick aussehen, ein solches Tuning ist aber verboten. „An allen Fahrzeugen dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein“, sagt Rainer Paetsch von der Berliner Polizei. Insbesondere bei Kraftfahrzeugen sind zusätzliche Scheinwerfer oder Beleuchtungseinrichtungen, die nicht von amtlich anerkannten Sachverständigen für zulässig erklärt worden sind, verboten. „Das gilt auch für blaues Unterbodenlicht oder auffällige Lichtkreationen in oder auf den Führerhäusern von Lkw“, sagt Paetsch. Obwohl dies im Grundsatz auch für Fahrräder gilt, liegt hier die polizeiliche Toleranzschwelle deutlich höher – zumindest dann, wenn die eigene Sichtbarkeit dadurch gesteigert wird und Gefährdungen anderer nicht zu befürchten sind.
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