Gefahrguttransporte mit dem Pkw
Wer gefährliche Güter transportieren will, sollte auch auf die korrekte Ladungssicherung achten. „Spraydosen, Gasflaschen und andere Gegenstände dürfen nie lose auf der Rückbank liegen. Sonst besteht während der Fahrt die Gefahr, dass sie herumrollen oder bei einer Vollbremsung nach vorne fliegen“, warnt Lipinski. Häufig erwischen er und seine Kollegen bei Polizeikontrollen Autofahrer, die mehrere Propangasflaschen ohne Befestigung auf den Rücksitz legen. „In solchen Fällen wird ein Bußgeld von rund 300 Euro fällig“, mahnt Lipinski. Sollten aufgrund mangelnder Ladungssicherung bei einem Unfall gefährliche Stoffe austreten, kann dem Fahrer sogar ein Strafverfahren drohen. Lipinski empfiehlt, gefährliche Güter wie Gasflaschen mit Zurrgurten, Trennnetzen und rutschfesten Unterlagen zu sichern. Spraydosen am besten in einem Karton verstauen, damit sie nicht umkippen, herumrollen oder herausfallen. Übrigens: Wer Gefahrgut über das Internet verkauft und per Post sendet, muss vorher das jeweilige Transportunternehmen kontaktieren und sich über deren Vorschriften informieren.
Nähere Informationen zur Gefahrgutkennzeichnung gibt es beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Es gibt bestimmte Mengenbegrenzungen
Privatpersonen dürfen gefährliche Güter für eigene Zwecke befördern, dürfen bei bestimmten Stoffen aber die vorgeschriebenen Mengenbegrenzungen nicht überschreiten. So gilt z. B. bei Propangasflaschen und Spraydosen mit entzündlichen Inhalten ein Grenzwert von 333 kg. „Wird dieses Gewicht überschritten, muss man eine orangene Warntafel am Fahrzeug anbringen“, erläutert Lipinski, „damit wäre die Befreiung für Privatpersonen von den ADR-Vorschriften allerdings nicht mehr anwendbar.“
Beim Kauf von Farben, Lacken, Säuren und anderen gefährlichen Stoffen sollte man sich beraten lassen, wo die jeweilige Höchstgrenze liegt. Oftmals ist die Mengengrenze bei 333 kg überschritten, bei manchen Stoffen aus dem Baumarkt könnte die Grenze jedoch auch schon bei 20 kg liegen. Bei Kraftstoffen liegt die Mengengrenze insgesamt bei 240 Litern und die Einzelverpackung darf nicht mehr als 60 Liter enthalten. Gänzlich ausgeschlossen sind gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks, da diese nicht als einzelhandelsgerecht verpackt gelten. „Wer gelegentlich Spraydosen vom Discounter besorgt, unterliegt bei Einhaltung der Ausnahmebedingungen nicht den ADR-Vorschriften und muss lediglich auf die Ladungssicherung und die weiteren geschilderten Anforderungen achten“, rät Lipinski. Hobbyfeuerwerker, Schützen, Sporttaucher und Besitzer eines Privatflugzeugs sollten sich aber versichern, ob für ihre Transporte noch weiterführende Beschränkungen gelten und sich im Zweifel fachkundigen Rat, am besten bei einem Gefahrgutbeauftragten, holen.
Im Zweifel fachlichen Rat suchen
Sollten Sie als Privatmann die geschilderten Bedingungen z. B. aufgrund der zu befördernden Mengen, nicht einhalten können, sollten sie sich ebenfalls den fachkundigen Rat eines Gefahrgutbeauftragten einholen. Eine Beförderung ist zwar möglich, dann aber an erheblich schärfere Auflagen geknüpft. Gefahrgutbeauftragte sind für diese Fragen besonders geschult und durch die IHK geprüft, dies bietet die Gewähr, dass eine fundierte Auskunft erteilt wird. Und bei der Entsorgung von gefährlichen Stoffen gilt: Auf keinen Fall im Hausmüll entsorgen. Gefahrgüter gehören immer auf den Recyclinghof. AL (29.06.2018)
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