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Dashcams im Straßenverkehr

Wer viel mit dem Auto unterwegs ist, kann die Fahrt durch eine Dashcam aufzeichnen lassen. Falls es zu einem Unfall kommt, liefert die kleine Frontkamera gerichtsverwertbare Aufzeichnungen. Dem Einsatz von Dashcams sind zwar enge datenschutzrechtliche Grenzen gesetzt, aber auch in Streifenwagen kommen sie vermehrt zum Einsatz. Und IT-Fachleute berichten, dass bald auch auf Smartphones eine Dashcam-Funktion zu finden sein wird.

Aufnahmen zur Klärung von Unfällen zulässig


Die Nutzung von Dashcams unterliegt strengen Regel

© fotohansel/stock.adobe.com

 

Wer viel mit dem Auto unterwegs ist, kann die Fahrt durch eine Dashcam aufzeichnen lassen. Falls es zu einem Unfall kommt, liefert die kleine Frontkamera gerichtsverwertbare Aufzeichnungen. Dem Einsatz von Dashcams sind zwar enge datenschutzrechtliche Grenzen gesetzt, aber auch in Streifenwagen kommen sie vermehrt zum Einsatz. Und IT-Fachleute berichten, dass bald auch auf Smartphones eine Dashcam-Funktion zu finden sein wird.

Unfälle und Verkehrsverstöße dokumentieren

Dashcam-Kameras sind klein, leicht und preiswert. Sie können auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe montiert werden. „Immer mehr Privatpersonen möchten mit Dashcams aus dem Fahrzeug heraus den öffentlichen Verkehrsraum um sie herum filmen. Hierdurch soll vorbeugend Beweismaterial gesammelt werden, falls das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt oder vorsätzlich beschädigt wird“, erklärt Dr. Markus Schäpe, Jurist beim ADAC. Die Aufnahmen sollen nicht nur bei einem Unfall eine Hilfe sein, sondern auch bei verkehrswidrigem Verhalten anderer Fahrer: „Manche wollen durch das Video ebenfalls Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer, zum Beispiel Nötigungen oder Abstandsverstöße, dokumentieren und zur Anzeige bringen.“ Dashcam-Videos darf man jedoch nur sehr eingeschränkt öffentlich machen; sie etwa im Internet veröffentlichen oder an Dritte weitergeben. Denn in den meisten Fällen überwiegt das Interesse des Aufgenommenen gegenüber dem Interesse desjenigen, der diese Aufzeichnungen anfertigt. Ein solcher Rechtsverstoß ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen: „Eine Verbreitung derartiger Aufnahmen oder gar die gewerbliche Nutzung ohne entsprechendes Einverständnis oder Unkenntlichmachung von Personen und Kfz-Kennzeichen verstößt in jedem Fall gegen den Datenschutz“, erläutert Markus Schäpe. „Es liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit auch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der übrigen Verkehrsteilnehmer vor.“

Im Jahr 2018 hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass eine permanente anlassbezogene Aufzeichnung mit einer Dashcam, auf der ein Unfall zu sehen ist, vor Gericht verwertbar sein kann. „Die Videoaufzeichnung ist trotz Verstoßes gegen das Datenschutzrecht im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar“, so der Bundesgerichtshof wörtlich. Ob die Bilder aus einer permanenten Aufzeichnung verwendet werden dürfen, sei jedoch immer noch eine Frage der Abwägung im Einzelfall.

Dr. Markus Schäpe

Leiter Juristische Zentrale ADAC, © ADAC

Kein Freibrief für Hilfssheriffs

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt das Urteil: „Vom genauen Unfallablauf hängt für die Beteiligten oft viel ab. Deshalb ist es gut, dass der Bundesgerichtshof die Dashcams als Mittel zur Beweissicherung zugelassen hat“, findet der GdP-Verkehrsexperte und stellvertretende Bundesvorsitzende Michael Mertens. „Für Drängler, für die Abstand keine Rolle spielt und die Anderen gerne die Vorfahrt nehmen, wird das Leben schwerer, weil die Kamera das Fehlverhalten objektiv dokumentiert.“ Das Urteil sei jedoch kein Freibrief für Hobbypolizisten und selbsternannte Hilfssheriffs, mahnt Mertens. Nach wie vor sei ausschließlich die Polizei für die Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs zuständig.

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