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Neue Regeln, Strafen sowie Schilder für Verkehrsteilnehmer

Mit der StVO-Novelle 2020 soll die Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter werden. Die neuen Regeln sind vor allem auf die Stärkung der schwächeren Verkehrsteilnehmer abgestellt und sorgen zugleich für mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Deshalb wird zu geringer Abstand, falsches Parken und zu schnelles Fahren in Zukunft teurer und schneller mit Fahrverboten bestraft. Die höheren Geldbußen dienen dazu, eine „ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen“, so der Wortlaut des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.   Auch der Schutz der Umwelt wurde bei den Änderungen nicht außer Acht gelassen. So sollen die Alternativen zu herkömmlichen Beförderungsmöglichkeiten attraktiver gemacht werden, indem moderne Mobilität wie z. B. Car-Sharing und Elektroautos gefördert wirden.


 

Verschärfung der Verwarn- und Bußgelder

Neben einigen redaktionellen Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung erfolgten durch die 1. VO zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BGBl. I 2021, S. 4688) zum Teil erhebliche Verschärfungen. Die nachfolgenden Darstellungen sollen einen kleinen Einblick in die Veränderungen geben.

 

So werden zum Beispiel unter Ausschöpfung der Verwarnungsgeldobergrenze von 55 Euro die Geldbußen für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz sowie in Zusammenhang mit der Behinderung von Rettungskräften/vor oder in Feuerwehzufahrten erhöht.

 


 

Darüber hinaus werden zum Schutz des Radverkehrs für das Halten von Kraftfahrzeugen auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe sowie verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen unter Ausschöpfung der Verwarnungsgeldobergrenze von 55 Euro die Grundtatbestände erhöht. Die Tatbestände der Behinderung werden mit einem Regelsatz von 70 Euro neu im Bußgeldbereich verankert. Gleichzeitig werden für die o. g. Verstöße neue Qualifikationen der Gefährdung und Sachbeschädigung mit Regelsätzen bis zu 100 Euro im Bußgeldbereich geschaffen.

 


 

Für Verstöße gegen § 11 Absatz 2 StVO (Bilden einer Rettungsgasse) wird ein Regelfahrverbot eingeführt. Des Weiteren erfolgt die Schaffung neuer Regeltatbestände nebst Festlegung eines Bußgeldes bei der unberechtigten Nutzung einer Rettungsgasse. Für Verstöße gegen § 11 Absatz 2 StVO (unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse) ist zusätzlich die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister (FAER) vorgesehen. Zudem wird der Verstoß der unberechtigten Nutzung einer Rettungsgasse als sogenannter „A-Verstoß“ in den Katalog der Anlage 12 (zu § 34 FeV) für die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe aufgenommen.


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