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Der EU-Führerschein

Seit 2013 besteht in der Europäischen Union ein einheitlicher Standard für Führerscheine. Dadurch soll sowohl die Fälschungssicherheit als auch die Vergleichbarkeit der Fahrerlaubnis innerhalb der EU verbessert werden.

Vereinfachte Regelungen in Europa

Neue Führerscheinregelungen sorgen häufig für Verwirrung

© Joachim B. Albers, fotolia 

 

Seit 2013 besteht in der Europäischen Union ein einheitlicher Standard für Führerscheine. Dadurch soll sowohl die Fälschungssicherheit als auch die Vergleichbarkeit der Fahrerlaubnis innerhalb der EU verbessert werden.  PolizeiDeinPartner erklärt die wichtigsten Regelungen zum EU-Führerschein, die seither in Kraft sind:

Führerscheingültigkeit

Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, behalten bis zum 19.01.2033 ihre Gültigkeit. Das gilt auch für die alten Papierführerscheine in Rosa oder Grau – solange die Inhalte noch gut lesbar und nicht befristet sind. Seinen alten Papierführerschein muss man bis dahin also nicht gegen einen EU-Führerschein im Scheckkartenformat umtauschen, um den vollen Umfang der neuen EU-Fahrerlaubnisklassen nutzen zu können. So hat zum Beispiel der Besitzer eines alten Führerscheins der Klasse 3 die erweiterte EU-Fahrerlaubnisberechtigung, ohne dass er seinen alten Führerschein gegen einen aktuellen EU-Kartenführerschein auswechseln muss. Um diesen zu erhalten, muss sowohl der alte Führerschein als auch der Personalausweis vorgezeigt werden.

Befristung des Führerscheins auf 15 Jahre 

Alle Führerscheine, die nach dem 19.01.2013 ausgestellt wurden und werden, sind 15 Jahre gültig und müssen nach Ablauf dieser Frist erneuert werden. Dies gilt auch, wenn man beispielsweise einen alten Führerschein verliert und einen neuen beantragen muss. Auch dieser ist dann auf 15 Jahre befristet. Gut zu wissen: Mit der Erneuerung des PKW-Führerscheins ist keine ärztliche Untersuchung verbunden. Nur LKW- und Busfahrer müssen sich für eine Verlängerung ärztlich untersuchen lassen.

Die neuen Klassen AM und A2 

Die Fahrerlaubnisklasse AM umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder (auch Fahrräder mit Hilfsmotor) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (wie etwa Quads) mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung. Sie ersetzt die nationalen Klassen S und M.
Die Klasse A2 bezieht sich auf leistungsbeschränkte Motorräder (Motorleistung von bis zu 35 kW, Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg). Sie ersetzt die Klasse A (beschränkt). Wichtig: Wer seinen Führerschein mit der alten Klasse A (beschränkt) vor dem 19.01.2013 gemacht hat, darf ohne nochmalige Prüfung zusätzlich auch Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren. Für Personen, die den Führerschein mit Klasse A2 (also nach dem 19.01.2013) erworben haben, gilt diese automatische Erweiterung nicht. Sie müssen eine weitere Prüfung ablegen.

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