Gewalt beginnt bei der Beleidigung
Ist das Zeigen der Aussage ACAB strafbar?
Fußballfans auf dem Weg ins Stadion
© Liedtke, pressto
A.C.A.B. steht für „All Cops Are Bastards“ („Alle Bullen sind Bastarde“). Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) sieht dadurch Polizistinnen und Polizisten beleidigt und fordert, das Zeigen von Bannern mit dieser Aussage und das Tragen von Kleidung, auf der diese vier Buchstaben zu sehen sind, zu verbieten. Die Rechtslage zu diesem Thema ist jedoch komplex.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschied schon im Jahr 2000, dass die im Tragen eines Bekleidungsstücks mit der Abkürzung A.C.A.B. implizierte Aussage, alle Polizisten seien Bastarde, höchstens eine Beleidigung eines Kollektivs sein könne. Dieses Kollektiv sei aufgrund der unüberschaubaren Masse an Polizisten jedoch nicht ausreichend definierbar. Das Amtsgericht hat in diesem Urteil in Anlehnung an das „Soldaten sind Mörder“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht, dass nur eine definierbare und eingrenzbare Gruppe durch die Aussage „ACAB“ beleidigt werden könne.
In der Begründung des Beschlusses heißt es, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei es „verfassungsrechtlich zwar grundsätzlich unbedenklich, die Ehre eines Kollektivs zu schützen. Jedoch muss das Kollektiv, um beleidigungsfähig zu sein, klar abgrenzbar sein.“ Und weiter: „Sollte es sich bei der [...] Abkürzung „A.C.A.B.“ um den englischen Satz „All Cops Are Bastards“ handeln, ist damit eine unüberschaubar große Gruppe, nämlich „alle Polizisten“ („All Cops“) getroffen. „Alle Polizisten“ ist jedenfalls nach der Rechtsprechung des BVerfG [...] kein ausreichend definiertes Kollektiv. [...] Es kann daher nicht mit der für eine Verurteilung wegen Beleidigung notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeschuldigte seine Missachtung grundsätzlich allen Polizisten gegenüber als den Vertretern der Staatsgewalt, völlig unabhängig von ihrer Nationalität, ausdrücken wollte. Dies ist als (strafbare) Beleidigung einer unüberschaubaren großen Personengruppe zu werten.“
Eine gesellschaftlich relevante Organisation hat das Anliegen der Gewerkschaft der Polizei bereits aufgegriffen: Der DFB lehnt ACAB-Banner kategorisch ab und hat seine Vereine schriftlich aufgefordert, derartige Banner aus Stadien zu entfernen. Auch Fangruppen wird das kollektive Tragen von ACAB-Kleidung nicht gestattet.
Straftatbestand der Beleidigung bestätigt
Der Erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat für den Fall, dass sich „ACAB“ gegen eine klar eingegrenzte Gruppe von Polizisten richtet, die Strafbarkeit wegen Beleidigung bestätigt.
„Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten („cop“) als „bastard“ ist sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und ist nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv gewollt als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Die Formalbeleidigung ist daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 Strafgesetzbuch noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gerechtfertigt.“
Ist „ACAB“ Volksverhetzung?
Denkbar ist auch eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß Paragraph 130 Strafgesetzbuch (StGB). Der Tatbestandsvoraussetzung ist dann ein Angriff auf die Menschwürde der Betroffenen, in dem dieser Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich oder verleumdet wird und dies in einer Weise geschieht, die den öffentlichen Frieden gefährdet. Der Angriff auf die Menschenwürde des Bevölkerungsteils „Polizisten“ ist durchaus gut zu vertreten. Fraglich ist aber, ob damit der öffentliche Frieden gefährdet wird. Der öffentliche Friede wird dann gefährdet, wenn Gefahrenpotenziale für die betroffene Bevölkerungsgruppe erhöht werden, sich die Aggressionsbereitschaft gegen diese Personen erhöht oder wenn der sittliche und personale Wert dieser Menschen pauschal verringert wird. All diese Tatbestandsmerkmale können durch eine entsprechende Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) zumindest soweit belegt werden, dass das Gefahrenpotenzial der Gesundheitsbeschädigung für Polizisten klar gestiegen ist und es eine Wechselwirkung zwischen Staatsverdrossenheit und Ablehnung von Polizisten einerseits und dem zur Schau Stellen dieser Ablehnung andererseits gibt.
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