Schwarzarbeit sorgt für Milliardenschaden
Die Arbeit der Zollkontrolleure
Durch die Schattenwirtschaft gehen dem Staat jedes Jahr Milliardeneinnahmen verloren
© Peter Kögler, fotolia
Schwarzarbeit hat viele Gesichter: Der Chef, der seine Arbeiter nicht bei der Sozialversicherung anmeldet, die Reinigungshilfe, die ohne Steuerkarte arbeitet, der Mitarbeiter, der ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung tätig ist, oder die Arbeitslose, die in zu hohem Maße „nebenbei“ jobbt. Durch Schwarzarbeit gehen dem Staat und den Sozialversicherungsträgern jährlich Milliardeneinnahmen verloren.
Zoll und „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“
Schwarzarbeit gibt es im Handwerk wie auch im gewerblichen Bereich oder bei Dienstleistern, besonders akut ist sie, wenn es um Bauarbeiten, Renovierungen oder Reparaturen geht, aber auch bei Schreibarbeiten, Nachhilfestunden oder Gartenarbeiten. Für die Aufdeckung von Schwarzarbeit sind 6.700 der rund 39.000 in Deutschland tätigen Zöllnerinnen und Zöllner zuständig. Die Zöllnerinnen und Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gehen auf Grundlage des „Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ gegen diese Delikte vor. Dass die Beamten sich in Geschäftsräumen umsehen, muss von den Unternehmen geduldet und die nötige Kooperation entgegengebracht werden: Auf Anfrage müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, denn die Zöllner sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sie verfügen über Polizeibefugnisse. Ihre Schwerpunktkontrollen zum Beispiel auf Baustellen, in Hotels und Gaststätten, bei Taxi- oder Abfallunternehmen, in der Logistikbranche sowie bei Wach- und Sicherheitsdiensten dienen sowohl der Aufdeckung als auch der Prävention. Zur Ermittlungsarbeit der Zöllner gehören Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und die Auswertung von Unterlagen und digitalen Daten. Im äußersten Fall kann es zu Ordnungswidrigkeitsverfahren kommen.
Schwarzarbeit ist die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen
- unter Verstoß gegen das Steuer- oder Sozialversicherungsrecht
- unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung oder den Sozialämtern
- ohne die nötige Gewerbeanmeldung oder Eintragung in die Handwerksrolle
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Im Februar 2024 wurde in Berlin die aktuelle Bilanz der deutschen Zollverwaltung in Sachen Schwarzarbeit für das Jahr 2023 vorgestellt. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat über 101.000 Strafverfahren und über 59.000 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Im Rahmen ihrer Ermittlungen hat die FKS Schäden in einer Gesamthöhe von 614,5 Millionen Euro aufgedeckt (2022: 686,4 Mio. Euro). Für die Straftäter wurden empfindliche Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 987 Jahren erwirkt. Zum Beispiel waren im Januar 2023 rund 150 FKS-Kräfte unter Federführung der Staatsanwaltschaft Augsburg im Einsatz gegen elf Beschuldigte wegen des Verdachts des bandenmäßigen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im Wach- beziehungsweise Sicherheitsgewerbe. Vier Beschuldigte wurden festgenommen und Vermögen von 580.385 Euro gesichert. Die Hauptbeschuldigten wurden rechtskräftig zu Haftstrafen von bis zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. In Essen verurteilte das Landgericht im Herbst 2023 einen Essener Bauunternehmer in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren der organisierten Form der Schwarzarbeit zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ohne Bewährung. Bundesweit wurden von der FKS mehr als 50 Verfahren bearbeitet, die von der Staatsanwaltschaft als Organisierte Kriminalität eingestuft wurden.
Ab wann ist es Schwarzarbeit?
Wer als Selbstständiger oder Angestellter arbeitet ohne gesetzlich gemeldet zu sein, arbeitet schwarz. Schwarzarbeit ist es auch dann, wenn jemand Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt, ohne bei den Sozialversicherungsträgern, der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung gemeldet zu sein. Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit nicht beim Finanzamt gemeldet haben oder Handwerker, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, arbeiten ebenfalls schwarz. Gefälligkeiten, Selbsthilfe (Heimwerken) oder Nachbarschaftshilfe zählen hingegen nicht zur Schwarzarbeit.
Ahndung von Schwarzarbeit
Schwarzarbeit ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro belegt werden – zulasten von Schwarzarbeitern und deren Auftraggebern. Zudem können Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Um Schwarzarbeit auf die Spur zu kommen, arbeiten die Hauptzollämter mit den Arbeitsagenturen, Träger der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie mit den zuständigen Ausländer- und Finanzbehörden zusammen.
Schäden durch Schwarzarbeit
Schwarzarbeit schadet allen: dem Schwarzarbeiter, dem Auftraggeber, den Unternehmen und der Solidargemeinschaft. Der Arbeiter ist benachteiligt, weil er zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen tätig ist. Der Auftraggeber hat keine Garantieansprüche. Regelkonforme Unternehmen sind gegenüber illegal arbeitenden im Nachteil. Die Solidargemeinschaft hat unter fehlenden Beiträgen zu Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen zu leiden und gegebenenfalls unter zu Unrecht ausbezahltem Arbeitslosengeld – wenn nebenher in hohem Umfang doch gearbeitet wird.
WL (28.06.2024)
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