Tatverdächtige auf freiem Fuß – warum?
„Untersuchungshaft hat nichts mit Strafe zu tun“
Klassische Haftgründe sind Flucht- und Verdunkelungsgefahr
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Der Fall einer geplanten Entführung eines 10-Jährigen auf dem Nachhauseweg in Velbert im März 2019 zeigt: Es gibt immer wieder Situationen, in denen Straftäter nicht festgehalten bzw. laufen gelassen werden – und das, obwohl er oder sie eindeutig identifiziert ist und kein Zweifel an der Tat oder zumindest der Tatabsicht besteht. Bei welchen Vergehen ist das der Fall? Kriminalhauptkommissar Lüder Fasche, Landesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Bremen, klärt auf.
Herr Fasche, wann kommt ein Tatverdächtiger in Untersuchungshaft?
Laien muss oft erklärt werden, dass die Untersuchungshaft nichts mit Strafe zu tun hat, sondern lediglich der Verfahrenssicherung dient. Dem gegenüber steht die Unschuldsvermutung im Strafrechtssystem unseres Rechtsstaates: Eine Person gilt so lange als unschuldig, bis ihre Schuld gesetzlich nachgewiesen ist. Tatverdächtige nach einer Straftat wieder „laufen zu lassen“ ist also nichts Ungewöhnliches, sondern gewollt. In der Bundesrepublik gab es 2018 übrigens rund zwei Millionen Tatverdächtige. Dass diese nicht alle nach einer Straftat sofort weggesperrt werden können, liegt wohl auf der Hand. Es gibt also gute Gründe, gesetzlich zu regeln, wann Tatverdächtige bereits vor einem Gerichtsverfahren mit vorläufigen freiheitsentziehenden Maßnahmen belegt werden. Polizei und Justiz müssen sich da im Wesentlichen an die recht strengen gesetzlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) halten. Grundsätzlich sind solche vorläufigen Freiheitsentziehungen nur bei schwereren Straftaten vorgesehen. Klassische Haftgründe sind Flucht- und Verdunkelungsgefahr. In der StPO sind im einschlägigen Paragrafen 112 aber auch einige Straftaten genannt, die zur U-Haft führen können, ohne dass diese Haftgründe vorliegen, wie zum Beispiel Mord, Totschlag oder besonders schwere Brandstiftung.
Unter welchen Umständen wird ein Haftbefehl ausgesprochen?
Gelangen Polizei und Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass einer der genannten Haftgründe gegeben ist, muss der Fall dem Haftrichter vorgetragen und die beantragte Untersuchungshaft genau begründet werden. Grundbedingung für einen Haftbefehl ist, dass ein Richter oder eine Richterin den dringenden Tatverdacht für einen Tatverdächtigen bestätigt. Es reicht also nicht zu glauben, jemand habe eine schwere Straftat begangen, sondern es müssen objektive Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen.
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