< Mehr Sicherheit für Fahrzeuge

Lovemobil – Fahrbares Bordell

Sie stehen an abgelegenen Landstraßen, auf verlassenen Parkplätzen am Stadtrand oder in einsamen Abfahrten zu Waldwegen. Die Rede ist von sogenannten Lovemobilen („Liebesmobilen“). Darunter versteht man Wohnwagen oder Wohnmobile, die von Prostituierten zur Ausübung ihres Gewerbes genutzt werden. Besonders häufig findet man die fahrbaren Bordelle in Niedersachsen. Doch wer sind die Betreiber dieser Fahrzeuge? Kann man sich als Freier strafbar machen? Und unter welchen Umständen sind Lovemobile überhaupt erlaubt? Antworten liefert Nevin Ayyildiz, Polizeioberkommissarin und Pressesprecherin des LKA Niedersachsen.

Nevin Ayyildiz, Polizeioberkommissarin und Pressesprecherin beim Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen

© LKA Niedersachsen

Geringere Hemmschwelle für Täter

Immer wieder berichten die Medien von Fällen, bei denen Prostituierte in Lovemobilen von ihren Kunden bedroht, ausgeraubt oder misshandelt werden. Das Problem: Viele Freier meinen, alles machen zu dürfen, denn sie haben ja schließlich „dafür“ bezahlt. Nicht selten kommt es sogar zu Vergewaltigungen. „Die Arbeit in einem Lovemobil birgt aufgrund der abgelegenen Lage an Landes- und Bundesstraßen sowie der Tatsache, dass die Prostituierte sich allein darin aufhält, sicherlich ein höheres Sicherheitsrisiko als in einem stationären Bordell, in dem mehrere Frauen beschäftigt sind“, so die LKA-Sprecherin. „Dort dürfte die Hemmschwelle für mögliche Gewalttaten oder Eigentumsdelikte weitaus höher liegen. Außerdem kann die Prostituierte im Falle einer Gefahr schneller auf Hilfe hoffen und ein potenzieller Täter festgesetzt werden.“ Inwieweit Prostituierte, die in Lovemobilen arbeiten, tatsächlich Opfer von Straftaten geworden sind und wie das Verhältnis zu in Bordellen arbeitenden Prostituierten ist, könne anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) jedoch nicht beantwortet werden.

Wann sich Freier strafbar machen

Nach Paragraph 232a Abs. 6 StGB macht sich ein Freier strafbar, wenn er an einem Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution, das der Prostitution nachgeht, sexuelle Handlungen gegen Entgelt vornimmt bzw. an sich vornehmen lässt und dabei die wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage oder auslandsspezifische Hilflosigkeit des Opfers ausnutzt. „Allerdings sieht der genannte Paragraph gem. Abs. 6 Nr. 2 in Fällen der Anzeige von Zwangsprostitution durch den Freier selbst eine Straffreiheit vor. Nur dürfte diese in der Praxis nicht durchsetzbar sein“, erklärt Ayyildiz. „Geht der Freier von Zwangsprostitution aus, muss er annehmen, dass das Opfer erkennbar gegen seinen Willen bzw. aus Furcht vor einem empfindlichen Übel diese sexuellen Handlungen durchführt.“ In diesem Falle würde der sogenannte „Vergewaltigungsparagraph“ (Paragraph 177 Abs. 1 oder 2 Nr. 4 StGB) greifen. Diese Strafnorm gilt auch in Fällen, in denen die Prostituierte kein Opfer von Menschenhandel und/oder Zwangsprostitution ist, jedoch der Freier gegen den erkennbaren Willen der Prostituierten sexuelle Handlungen an dieser vornimmt bzw. an sich vornehmen lässt. Ayyildiz: „Falls die Prostituierte minderjährig ist, könnte sich ein Freier außerdem aufgrund entgeltlicher Sexualkontakte mit Minderjährigen (gemäß Paragraph 182 Abs. 2 StG) strafbar machen.“ Darüber hinaus sieht der Paragraph 32 Abs.1 ProstSchG eine Kondompflicht bei jedem Geschlechtsverkehr zwischen Prostituierter und Freier vor. „Freier, die kein Kondom benutzen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen.“

KF (31.01.2020)

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