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Tatverdächtige auf freiem Fuß – warum?

Der Fall einer geplanten Entführung eines 10-Jährigen auf dem Nachhauseweg in Velbert im März 2019 zeigt: Es gibt immer wieder Situationen, in denen Straftäter nicht festgehalten bzw. laufen gelassen werden – und das, obwohl er oder sie eindeutig identifiziert ist und kein Zweifel an der Tat oder zumindest der Tatabsicht besteht. Bei welchen Vergehen ist das der Fall? Kriminalhauptkommissar Lüder Fasche, Landesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Bremen, klärt auf.

Wann bzw. nach welchem Zeitraum muss die Polizei Tatverdächtige wieder laufen lassen, wenn kein Haftbefehl vorliegt?

Dieser Umstand ist im Artikel 104 des Grundgesetzes klar geregelt. Das zeigt, in welch engem rechtlichen Rahmen sich die Polizei in diesem Bereich in Deutschland bewegt. Eine vorläufige Festnahme geschieht grundsätzlich in der Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Vorführung bei einem Richter gegeben sind. Außerdem kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Richter oder eine Richterin einen Haftbefehl erlassen wird. Wird eine Person von der Polizei vorläufig festgenommen, so ist sie unverzüglich einem Richter vorzuführen. Eine von der Polizei angeordnete Freiheitsentziehung ist spätestens am Tag nach der Festnahme zu beenden, wenn die Person bis dahin nicht einem Richter vorgeführt worden sein sollte.

Welche Gründe gibt es dafür, dass man Tatverdächtige laufen lässt, obwohl Beweise für die Tat vorliegen?

Da kann es viele Gründe geben. Zum Beispiel, dass sich der Tatverdacht nicht in ausreichendem Maße belegen lässt. Nehmen wir an, jemand befindet sich in Besitz eines gestohlenen Gegenstandes. Er steht dann sicherlich im Verdacht, den Gegenstand gestohlen zu haben. Ein dringender Tatverdacht müsste aber noch weiter belegt werden, etwa durch eine Spurenlage, überzeugende Zeugenaussagen oder Ähnliches. Ebenso kann es aber sein, dass die stets einzuschaltende Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens den Sachverhalt anders bewertet als die ermittelnde Polizei und deshalb keinen Haftantrag beim Ermittlungsrichter stellt. Etwas abseits der Rechtsnorm gibt es manchmal sogar Überlegungen, inwieweit die Untersuchungshaft dem Verfahren wirklich dient. Denn eine Untersuchungshaft zieht zwangsweise eine Dynamisierung des Verfahrens nach sich. Das heißt, dass in der Regel spätestens nach einem halben Jahr das Hauptverfahren vor Gericht zu eröffnen ist. Es kann kriminalistische und juristische Überlegungen geben, warum man darauf verzichtet. Übrigens sind statt der U-Haft auch Auflagen denkbar, wie etwa Meldeauflagen, die Abgabe des Reisepasses oder auch eine Kaution. Und auch wenn der Richter keine Untersuchungshaft anordnet, hört die Polizei deshalb nicht auf, zu ermitteln.

Wie steht die Gewerkschaft der Polizei dazu: Müsste sich an der Gesetzeslage etwas ändern und wenn ja, wieso?

Hier grundsätzliche Dinge verändern zu wollen hieße, am Grundgesetz zu basteln. Das will die GdP bestimmt nicht. Kritisch sieht die GdP, dass zunehmend der Eindruck entsteht, die Justiz würde aus Gründen der Überlastung auf die Anordnung einer Untersuchungshaft verzichten. Die Justiz muss so ausgestattet werden, dass sie ihre Entscheidungen unabhängig von solchen Überlegungen treffen kann. Insgesamt fordert die GdP in dem Zusammenhang auch, dass sich die Wartezeiten bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens verkürzen. Dies würde dem fälschlichen Eindruck entgegenwirken, dass Tatverdächtige, die unmittelbar nach der Tat entlassen werden, dadurch auch der Strafverfolgung entgehen.

SBa (28.06.2019)

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