< „Reichsbürger“ im Fokus

Raus aus dem Klassenzimmer

Eine Klassenfahrt kann schon einmal damit enden, dass Rettungswagen, Feuerwehr und Polizei vor der Jugendherberge stehen. Schnell steht, wenn etwas Ernstes passiert, die Frage im Raum: Haben Lehrkräfte ihre Aufsichtspflicht verletzt? PolizeiDeinPartner sprach mit Ilka Hoffmann, Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), unter anderem darüber, was Lehrer und Betreuer während einer Klassenfahrt beachten müssen, wie sie sich bei Regelverstößen von Schülern verhalten sollten und wie sie sich vorbereiten können, damit die Fahrt möglichst ohne Zwischenfälle verläuft.

Endlich 18…und jetzt?

Während Minderjährige eine schriftliche Genehmigung ihrer Erziehungsberechtigten brauchen, dürfen volljährige Schülerinnen und Schüler auf Klassenfahrten auch ohne ihre Lehrer die Umgebung erkunden oder einen Ausflug in die Stadt machen. Die Voraussetzung ist auch hier, dass im Vorfeld klare Absprachen getroffen wurden. Denn entgegen häufiger Annahmen – insbesondere der Schüler selbst – erlischt die Aufsichtspflicht nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Das gilt vor allem für den Konsum von Alkohol, der laut Schulgesetz der meisten Bundesländer auf Klassenfahrten verboten ist. Für den Genuss von Bier, Sekt oder Wein können Ausnahmen gelten – jedoch nur dann, wenn die Schulkonferenz diese vorher festgelegt hat. Hochprozentige Getränke und Spirituosen wie Schnaps sind hingegen ausnahmslos verboten.

Ilka Hoffmann, Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der GEW

© GEW

Wann Lehrer haften

Zwar sind Schülerinnen und Schüler während einer Klassenfahrt gesetzlich unfallversichert. Das heißt aber nicht, dass der Lehrer nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, sollte ihnen etwas zustoßen. „Bei einer leichten Fahrlässigkeit, die vorliegt, wenn er eine drohende Gefahr nicht erkennen konnte, hat er in der Regel nichts zu befürchten“, weiß Ilka Hoffmann. Lässt er die Schüler aber beispielweise in einem freien Gewässer schwimmen, das von keinem Bademeister beaufsichtigt wird, und ist er selbst kein ausgebildeter Rettungsschwimmer, handelt er grob fahrlässig und nimmt eine Verletzung mutwillig in Kauf. Dann muss er sehr wahrscheinlich für den entstandenen Schaden haften. Anders verhält es sich bei kommerziellen Sportaktivitäten mit einem externen Übungsleiter, wie zum Beispiel einem Segel- oder Kletterkurs. „Dann muss der Lehrer zwar auch Aufsicht führen. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht liegt jedoch beim Betreiber des Angebots“, führt die Expertin weiter aus. „Dieser muss dafür sorgen, dass den Schülern keine Schäden entstehen.“ Knifflig wird es, wenn es sich nicht um eine gemeinsame Schulaktivität handelt: Entfernen sich Schüler etwa unerlaubt aus der Jugendherberge und es passiert ihnen etwas, entscheidet oftmals das Gericht, inwieweit ihr Versicherungsschutz erloschen ist.

So verläuft die Fahrt reibungslos

Bereits vor Antritt der Klassenfahrt sollten die zuständigen Lehrkräfte klare und transparente Verhaltensregeln festlegen und diese deutlich an alle Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern kommunizieren. Dazu zählt auch, sie über die möglichen Konsequenzen bei Fehlverhalten zu informieren. In jedem Falle gilt: Je klarer die Absprachen im Vorfeld sind, desto entspannter wird die Klassenfahrt für alle Beteiligten. „Kommt es trotzdem zu einem Regelverstoß, sollte man als Lehrer auf keinen Fall wegschauen, sondern handeln“, rät Hoffmann. Im Ernstfall kann das bedeuten, dass die Klassenfahrt für den Schüler vorzeitig beendet ist. „Das hängt natürlich immer ein bisschen von der einzelnen Lehrperson ab, wie streng sie ist. Wenn ein Schüler jedoch Gewalt gegenüber Mitschülern ausübt, Drogen konsumiert oder wiederholt Verbote missachtet, sollte er aber in jedem Fall nachhause geschickt werden“, meint die Expertin. Da jedoch insbesondere junge Lehrkräfte oft noch unerfahren sind und eher dazu neigen, über Verstöße hinwegzusehen, sollten sie sich vor der Fahrt mit den Verordnungen ihres Bundeslandes vertraut machen. „Außerdem empfehle ich ihnen, routinierte Kolleginnen oder Kollegen mitzunehmen. Sie haben in der Regel schon auf vielen Klassenfahrten wertvolle Erfahrungen gesammelt – und die stehen in keinem Gesetzestext.“

KF (17.05.2019)

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