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17.02.2020

Alkohol im Karneval

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Wer trinkt, fährt nicht!

Die fünfte Jahreszeit Karneval, Fasching oder Fastnacht stehen an. Alle, die schon mal mitgefeiert haben wissen: Alkohol fließt oft in Strömen. Wer sich anschließend jedoch alkoholisiert hinter das Steuer seines Autos setzt, um nach Hause zu fahren, begeht einen gefährlichen Fehler. „Auch im Karneval gibt es im Straßenverkehr keine Narrenfreiheit“, sagt Julia Fohmann, die Pressesprecherin des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR). Wie an jedem anderen Tag des Jahres gelte auch dann: „Wer fährt, trinkt nicht und wer trinkt, fährt nicht.“ Bereits geringe Mengen an Alkohol könnten die Fahrtüchtigkeit erheblich einschränken. Auch der Restalkohol am nächsten Tag sei nicht zu unterschätzen: „Wer nachts um 3 Uhr mit 1,5 Promille ins Bett geht, hat morgens um 9 Uhr noch immer deutlich Restalkohol im Blut und sollte auf keinen Fall Auto fahren.“ Was viele nicht wissen: Bereits mit 0,3 Promille und damit verbundenen Ausfallerscheinungen geht die Rechtsprechung von einer relativen Fahruntüchtigkeit aus: Ab 0,5 Promille Blutalkohol drohen bereits 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister (FAER). Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille. In diesem Fall wird die Fahrerlaubnis für mindestens ein Jahr entzogen. Hinzu kommen drei Punkte im FAER, zudem droht eine Freiheits- oder Geldstrafe. Auch wer alkoholisiert auf dem Fahrrad erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen: Sind 1,6 Promille erreicht, gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Neben einem Bußgeld wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Fahreignung auferlegt und die Fahrerlaubnis kann entzogen werden.

Quelle: Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR)

 

 

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