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Autofahren unter Drogeneinfluss
Cannabis ist die häufigste Droge
Cannabiskonsum führt zu Ausfallerscheinungen am Steuer
© janifest/stock.adobe.com
Die Zahl der Unfälle, bei denen Drogen im Spiel sind, steigt seit Jahren an. Besonders der Mischkonsum von Alkohol und Drogen birgt ein großes Unfallrisiko. Cannabis ist besonders bei jungen Menschen die am häufigsten konsumierte Droge. Wird man erwischt, drohen hohe Geldstrafen und Fahrverbote.
Kombination von Alkohol und Drogen ist besonders gefährlich
In den letzten drei Jahrzehnten ist die Zahl der Unfälle, bei denen Drogen eine Rolle gespielt haben, deutlich angestiegen. Laut dem Statistischen Bundesamt hat sich in den Jahren 1991 bis 2019 die Zahl der Unfälle mit Personenschaden unter dem Einfluss von Drogen mehr als verfünffacht: von 434 auf 2.386 Fälle. Das ist insofern bemerkenswert, als im gleichen Zeitraum die Zahl der Alkoholunfälle mit Personenschaden deutlich rückläufig ist. Allerdings muss dazu gesagt werden, dass die Zahl der Alkoholunfälle im Jahr 2019 mit 13.949 Fällen immer noch fast sechsmal so hoch war als die Summe der Drogenunfälle. Die Unfallstatistik, die alle Verkehrsteilnehmer berücksichtigt, gibt jedoch nur einen Ausschnitt auf die tatsächliche Menge der Drogengebraucher im Straßenverkehr wieder. Tatsächlich wird die Dunkelziffer viel höher geschätzt. Bei den von Autofahrern, aber auch von anderen Verkehrsteilnehmern gebrauchten Drogen steht Cannabis (Haschisch) weit vorn an erster Stelle. Danach folgen aufputschende Partydrogen und Kokain. Bei den missbräuchlich eingenommenen Medikamenten sind Schlaf- und Beruhigungsmittel (Benzodiazepine) weit verbreitet, also Valium und verwandte Substanzen. Besonders gefährlich ist der Mischkonsum von Alkohol und anderen bewusstseinsverändernden Substanzen. Die Universität Würzburg hat in einer Studie festgestellt, dass durch die Kombination „Alkohol und Drogen“ ein etwa 30fach erhöhtes Risiko besteht, dass es zu einem Verkehrsunfall kommt. Das wird nur noch durch Alkohol über 1,2 Promille übertroffen. Dadurch wird das Risiko eines Unfalls mehr als 50fach erhöht.
Es drohen hohe Strafen
Anders als bei Alkohol gibt es bei den meisten illegalen Drogen keine gesetzlichen Grenzwerte, die eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit markieren. Zum einen lässt sich ein Messwert nicht so einfach bestimmen wie beim Alkohol und zum anderen können Drogen je nach Konsumenten sehr unterschiedlich wirken. Vor allem dann, wenn verschiedene Drogen gleichzeitig oder in kurzer zeitlicher Abfolge eingenommen werden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2004 entschieden, dass bei Cannabiskonsum ab einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (ng/ml) von einer allgemeinen Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden muss. Doch auch, wenn dieser Wert nicht erreicht wird, kann bereits der Führerschein entzogen werden. Bei anderen „harten“ Drogen nach dem §29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist der Führerschein in jedem Fall weg. Vom Verlust der Fahrerlaubnis können auch Fahrradfahrer betroffen sein, wenn die Verwaltungsbehörde davon ausgeht, dass aufgrund des Gebrauchs von Drogen die Person nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Unabhängig davon, ob die Höhe der Wirkstoffkonzentration einer Droge im Blut bestimmt wurde oder ob die Polizei Ausfallerscheinungen bei dem Verkehrsteilnehmer wahrnehmen konnte, wird in der Regel eine Ordnungswidrigkeit festgellt. Die Höhe der Strafe richtet sich danach, wie oft man bereits mit einer Drogenfahrt aufgefallen ist. Ersttäter erhalten in Regel ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister und einen Monat Fahrverbot. Im Wiederholungsfall drohen mindestens 1.000 Euro Bußgeld, zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot. Wenn etwa bei einer Verkehrskontrolle Fahrauffälligkeiten und Ausfallerscheinungen festgestellt werden, kann die Polizei eine Blutentnahme anordnen. Fällt der Drogennachweis bei dem Bluttest positiv aus, kann dann sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden. Bei einer Verurteilung drohen hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, etwa, wenn von einer Gefährdung des Straßenverkehrs ausgegangen wird.
TE (30.07.2021)
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