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03.08.2016

Haushaltshilfen anmelden!

Steuerersparnis statt Schwarzarbeit


Haushaltshilfen müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden

© Konstantin Yuganov

 

Nebenbei ein wenig als Putz- oder Gartenhilfe arbeiten, um die Haushaltskasse aufzubessern: Dagegen ist nichts einzuwenden – solang diese Beschäftigung auch offiziell angemeldet wird. Wer unangemeldet als Haushaltshilfe arbeitet oder eine solche beschäftigt, macht sich der Schwarzarbeit schuldig. Peter Konieczny von der Minijob-Zentrale in Essen erklärt, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einer Anmeldung profitieren können.

Welche Arbeiten müssen angemeldet werden?

Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt muss immer dann angemeldet werden, wenn es sich um eine haushaltsnahe Tätigkeit handelt, die normalerweise von den Bewohnern selbst erledigt werden würde, wie zum Beispiel Putzen, Kinder betreuen oder Gartenarbeit. „Geringfügig beschäftigt“ heißt, dass Beschäftigte bei dieser Arbeit maximal 450 Euro verdienen dürfen. „Die Anmeldung erfolgt über die Minijob-Zentrale – das ist die Einzugsstelle für alle geringfügig Beschäftigten in Deutschland, egal ob im gewerblichen oder privaten Bereich“, erklärt Konieczny. Dazu müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst das so genannte Haushaltsscheckformular“ ausfüllen, ein übersichtliches DIN A4-Formular, das ganz einfach heruntergeladen werden kann. Sie müssen das Formular ausfüllen und bei der Minijob-Zentrale einreichen. Nur der Arbeitgeber kann die Beschäftigung anmelden. Der Arbeitnehmer erhält aber eine Meldebestätigung, sobald er bei der Minijobzentrale registriert wurde.

Welche Beiträge muss der Arbeitgeber abführen?

Der Arbeitgeber führt monatlich für seine Haushaltshilfe einen Beitrag von 14,9 Prozent ab – das sind je fünf Prozent für Kranken- und Rentenversicherung, zwei Prozent Pauschalsteuer, 1,6 Prozent für die Unfallversicherung, ein Prozent Umlagebeitrag für eine eventuelle Krankheit des Arbeitnehmers und 0,3 Prozent für eine mögliche Schwangerschaft und den Mutterschutz. Zahlt ein Arbeitgeber seiner Putzhilfe im Monat also 100 Euro, werden 14,90 Euro an Beiträgen fällig – ein überschaubarer Betrag. Für den Arbeitgeber ist der „Umlagebeitrag“ besonders relevant. „Auch Privathaushalte müssen ihrem Arbeitnehmer im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen den Lohn fortzahlen. Über den Umlagebeitrag bekommt der Arbeitgeber 80 Prozent der Entgeltfortzahlung von der Arbeitgeberversicherung erstattet. Bei Schwangerschaft und Mutterschutz wird die Entgeltfortzahlung sogar komplett übernommen“, erklärt der Experte.

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