Archiv

< Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch
05.10.2017

Pflichten bei Schnee und Eis

Das müssen Hauseigentümer und Mieter im Winter beachten


Streuen, schaufeln, räumen – Gehwege müssen tagsüber von Schnee und Eis befreit sein

© Daniel Strautmann, fotolia

 

Wenn im Winter die Temperaturen unter die Null-Grad-Marke sinken, Straßen vereisen und der erste Schnee fällt, ist Vorsicht geboten. Sind die Gehwege nicht gestreut und geräumt, können sich Passanten vor Ihrer Haustür verletzen. Auch Dachlawinen können sich leicht vom Hausdach lösen und Schäden anrichten. Wozu sind Mieter oder Vermieter im Winter verpflichtet und was sind wichtige Maßnahmen, um Haus oder Wohnung vor zu großer Belastung durch Eis und Schnee zu schützen?

Wer zur Schippe greifen muss

In erster Linie ist der Hauseigentümer oder Vermieter des Hauses für das Schneeräumen und die Eisbeseitigung verantwortlich. Allerdings kann er auch seine Mieter zum Winterdienst verpflichten – aber nur, wenn eine entsprechende Regelung in der Hausordnung oder im Mietvertrag getroffen wurde. Mieter ohne vertragliche Verpflichtung müssen nicht Schnee schippen. „Damit sind sowohl Mieter als auch Eigentümer in der Gefahr, belangt zu werden“, erklärt Dr. Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Wer also als Mieter nicht sicher ist, ob er für den Winterdienst verantwortlich ist, sollte das zur Sicherheit mit dem Vermieter abklären. Den Zeitrahmen, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen, gibt die jeweilige Ortssatzung der Stadt oder Gemeinde vor. In der Regel müssen Gehwege, ebenso wie die Zugänge zu Haus, Garage und Mülltonne, an Werktagen zwischen 7 Uhr morgens (in manchen Fällen 8 Uhr) und 20 Uhr abends von Schnee und Eisglätte befreit werden. An Sonn- und Feiertagen ist es etwas entspannter: Hier ist erst ab 9 Uhr morgens für die Sicherheit auf den Wegen zu sorgen. Wie oft Eigentümer oder Mieter Schnee schippen und streuen müssen, hängt vom Wetter ab: Bei starkem Schneefall reicht einmal am Morgen nicht aus. Wer also berufstätig ist, muss tagsüber für Ersatz sorgen. „Der Grundsatz lautet: Nur weil ich nicht da bin, bin ich dadurch nicht automatisch entschuldigt“, weiß Grieble. „Im Zweifelsfall muss ich also jemanden für diese Aufgabe beauftragen, wie beispielweise einen Nachbarn oder Hausmeisterdienst.“

Seite: 12weiter >>

Weitere archivierte Kurznachrichten

20.06.2016

Ruhig und gelassen bleiben[mehr erfahren]

06.06.2016

Patinnenprogramm für geflüchtete Frauen in Berlin[mehr erfahren]

06.06.2016

Risikobewusstsein im Straßenverkehr stärken[mehr erfahren]

06.06.2016

Fähnchen auf der Autobahn lieber abnehmen[mehr erfahren]

18.05.2016

Bundeskriminalamt veröffentlicht „Bundeslagebild...[mehr erfahren]

18.05.2016

„Wer diese Kräutermischungen oder Badesalze zu sich nimmt, riskiert...[mehr erfahren]

03.05.2016

Bundesweites Projekt prüft Verträge[mehr erfahren]

03.05.2016

Schülerinnen und Schüler sicher unterwegs[mehr erfahren]

03.05.2016

Mehr Straftaten, mehr Drogentote[mehr erfahren]

15.04.2016

Mehr Unterstützung für Verbraucher[mehr erfahren]

15.04.2016

Bremsen, Reifen und Beleuchtung überprüfen[mehr erfahren]

15.04.2016

Mehr Polizei und Steuerentlastungen für Nachrüstung gefordert[mehr erfahren]