Archiv

< Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch
05.10.2017

Pflichten bei Schnee und Eis

Das müssen Hauseigentümer und Mieter im Winter beachten


Streuen, schaufeln, räumen – Gehwege müssen tagsüber von Schnee und Eis befreit sein

© Daniel Strautmann, fotolia

 

Wenn im Winter die Temperaturen unter die Null-Grad-Marke sinken, Straßen vereisen und der erste Schnee fällt, ist Vorsicht geboten. Sind die Gehwege nicht gestreut und geräumt, können sich Passanten vor Ihrer Haustür verletzen. Auch Dachlawinen können sich leicht vom Hausdach lösen und Schäden anrichten. Wozu sind Mieter oder Vermieter im Winter verpflichtet und was sind wichtige Maßnahmen, um Haus oder Wohnung vor zu großer Belastung durch Eis und Schnee zu schützen?

Wer zur Schippe greifen muss

In erster Linie ist der Hauseigentümer oder Vermieter des Hauses für das Schneeräumen und die Eisbeseitigung verantwortlich. Allerdings kann er auch seine Mieter zum Winterdienst verpflichten – aber nur, wenn eine entsprechende Regelung in der Hausordnung oder im Mietvertrag getroffen wurde. Mieter ohne vertragliche Verpflichtung müssen nicht Schnee schippen. „Damit sind sowohl Mieter als auch Eigentümer in der Gefahr, belangt zu werden“, erklärt Dr. Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Wer also als Mieter nicht sicher ist, ob er für den Winterdienst verantwortlich ist, sollte das zur Sicherheit mit dem Vermieter abklären. Den Zeitrahmen, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen, gibt die jeweilige Ortssatzung der Stadt oder Gemeinde vor. In der Regel müssen Gehwege, ebenso wie die Zugänge zu Haus, Garage und Mülltonne, an Werktagen zwischen 7 Uhr morgens (in manchen Fällen 8 Uhr) und 20 Uhr abends von Schnee und Eisglätte befreit werden. An Sonn- und Feiertagen ist es etwas entspannter: Hier ist erst ab 9 Uhr morgens für die Sicherheit auf den Wegen zu sorgen. Wie oft Eigentümer oder Mieter Schnee schippen und streuen müssen, hängt vom Wetter ab: Bei starkem Schneefall reicht einmal am Morgen nicht aus. Wer also berufstätig ist, muss tagsüber für Ersatz sorgen. „Der Grundsatz lautet: Nur weil ich nicht da bin, bin ich dadurch nicht automatisch entschuldigt“, weiß Grieble. „Im Zweifelsfall muss ich also jemanden für diese Aufgabe beauftragen, wie beispielweise einen Nachbarn oder Hausmeisterdienst.“

Seite: 12weiter >>

Weitere archivierte Kurznachrichten

18.01.2022

GdP zu Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung[mehr erfahren]

18.01.2022

BKA: 150.000 Verfahren wegen Hass im Netz[mehr erfahren]

11.01.2022

Ziel ist mehr Transparenz und Sicherheit[mehr erfahren]

11.01.2022

Tipps für eine freie Sicht[mehr erfahren]

20.12.2021

Am besten hängend lagern[mehr erfahren]

20.12.2021

Neues Aufklärungsmodul für Lehrkräfte[mehr erfahren]

20.12.2021

Sauberkeit hilft gegen Entladung im Winter[mehr erfahren]

06.12.2021

Was sich 2022 für Autofahrende ändert[mehr erfahren]

06.12.2021

TÜV gibt Tipps zur digitalen Sicherheit von Smart Toys[mehr erfahren]

06.12.2021

BKA-Statistik 2020 veröffentlicht[mehr erfahren]

15.11.2021

Studie zu Interaktionsrisiken im Internet veröffentlicht[mehr erfahren]

15.11.2021

DVR sensibilisiert für Sichtbarkeit im Straßenverkehr[mehr erfahren]

15.11.2021

Neuer Dualer Studiengang startet 2022[mehr erfahren]

03.11.2021

Neue Lernplattform für die Generation 50+[mehr erfahren]

03.11.2021

NRW-Hinweistelefon für sexuellen Missbrauch gestartet[mehr erfahren]