Archiv

< Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch
05.10.2017

Pflichten bei Schnee und Eis

Das müssen Hauseigentümer und Mieter im Winter beachten


Streuen, schaufeln, räumen – Gehwege müssen tagsüber von Schnee und Eis befreit sein

© Daniel Strautmann, fotolia

 

Wenn im Winter die Temperaturen unter die Null-Grad-Marke sinken, Straßen vereisen und der erste Schnee fällt, ist Vorsicht geboten. Sind die Gehwege nicht gestreut und geräumt, können sich Passanten vor Ihrer Haustür verletzen. Auch Dachlawinen können sich leicht vom Hausdach lösen und Schäden anrichten. Wozu sind Mieter oder Vermieter im Winter verpflichtet und was sind wichtige Maßnahmen, um Haus oder Wohnung vor zu großer Belastung durch Eis und Schnee zu schützen?

Wer zur Schippe greifen muss

In erster Linie ist der Hauseigentümer oder Vermieter des Hauses für das Schneeräumen und die Eisbeseitigung verantwortlich. Allerdings kann er auch seine Mieter zum Winterdienst verpflichten – aber nur, wenn eine entsprechende Regelung in der Hausordnung oder im Mietvertrag getroffen wurde. Mieter ohne vertragliche Verpflichtung müssen nicht Schnee schippen. „Damit sind sowohl Mieter als auch Eigentümer in der Gefahr, belangt zu werden“, erklärt Dr. Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Wer also als Mieter nicht sicher ist, ob er für den Winterdienst verantwortlich ist, sollte das zur Sicherheit mit dem Vermieter abklären. Den Zeitrahmen, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen, gibt die jeweilige Ortssatzung der Stadt oder Gemeinde vor. In der Regel müssen Gehwege, ebenso wie die Zugänge zu Haus, Garage und Mülltonne, an Werktagen zwischen 7 Uhr morgens (in manchen Fällen 8 Uhr) und 20 Uhr abends von Schnee und Eisglätte befreit werden. An Sonn- und Feiertagen ist es etwas entspannter: Hier ist erst ab 9 Uhr morgens für die Sicherheit auf den Wegen zu sorgen. Wie oft Eigentümer oder Mieter Schnee schippen und streuen müssen, hängt vom Wetter ab: Bei starkem Schneefall reicht einmal am Morgen nicht aus. Wer also berufstätig ist, muss tagsüber für Ersatz sorgen. „Der Grundsatz lautet: Nur weil ich nicht da bin, bin ich dadurch nicht automatisch entschuldigt“, weiß Grieble. „Im Zweifelsfall muss ich also jemanden für diese Aufgabe beauftragen, wie beispielweise einen Nachbarn oder Hausmeisterdienst.“

Seite: 12weiter >>

Weitere archivierte Kurznachrichten

06.07.2015

Katzentrick führt Senioren hinters Licht[mehr erfahren]

15.06.2015

Genau mein Fall![mehr erfahren]

15.06.2015

Schutz von Grenzen wieder ernst nehmen[mehr erfahren]

02.06.2015

Neues Gesetz für alternative Streitbeilegung geplant[mehr erfahren]

18.05.2015

Aussteller, Vorträge, Diskussionen[mehr erfahren]

18.05.2015

Hungerpartner und gefährliche Challenges[mehr erfahren]

07.05.2015

Sicherer unterwegs[mehr erfahren]

07.05.2015

Bundesweite BZgA-Initiative zur frühen Suchtvorbeugung[mehr erfahren]

07.05.2015

„Wir dürfen uns nicht an Gewalt und Zerstörung gewöhnen“[mehr erfahren]

20.04.2015

Verbraucherzentrale startet Umfrage zu ausländischen Handytarifen[mehr erfahren]

20.04.2015

Auch Spracherkennungs-Software erhöht die Unfallgefahr[mehr erfahren]