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01.05.2015

Was darf man in seinen vier Wänden?

Tipps für Nachbarn: Grillen, Lärm und Grundstücksgrenzen


Oft wird die Polizei gerufen, um bei Nachbarschaftsstreitigkeiten für Ruhe und Ordnung zu sorgen

© pix4U, fotolia

 

Streit unter Nachbarn muss nicht mit einer Verletzung enden wie im Januar 2015 in Bielefeld: Die Polizei wurde gerufen, weil eine 69-jährige Rentnerin und ihr Nachbar sich gegenseitig vor der Haustür so lange beschimpften, bis die Frau ihren Nachbarn mit ihrem Gehstock attackierte. Grund für den Streit waren Mülltonnen, die angeblich falsch abgestellt wurden. Der Vorfall ereignete sich ausgerechnet in der „Klopstockstraße“.

Erlaubt und verboten in Haus und Wohnung

Was man in seiner Wohnung, in Haus und Garten tun darf und was nicht, regelt das Nachbarschaftsrecht. Dessen Inhalte sind Ländersache und unterscheiden sich deshalb in wichtigen Details. Damit es erst gar nicht so weit kommt, dass die Polizei eingeschaltet werden muss, gibt Ulrich Ropertz, der Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB), einige generelle Tipps über Rechte und Regeln. Zum Beispiel zu einem Klassiker unter nachbarschaftlichen Streitthemen: Kinderlärm.

Kinderlärm und Treppenhäuser

Wer wegen nächtlichem Kindergeschrei die Polizei ruft, hat schlechte Karten: „Weinende Säuglinge und Kleinkinder müssen die Nachbarn akzeptieren“, erklärt Ulrich Ropertz. Auch das normale Bewegen von Kindern, Laufen und manchmal auch Springen und Türenschlagen müssen die Nachbarn dulden. Je älter und vernünftiger die Kinder allerdings werden, desto mehr kann man auch von ihnen fordern, dass sie Rücksicht auf die Nachbarn nehmen und ruhig sind. „Die Eltern stehen in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die Wohnung nicht als Fußballplatz verwendet wird“, sagt Ropertz.

Nicht nur bei Geräuschen, auch bei visuellen Maßnahmen muss Rücksicht genommen werden: Wer in einem Mehrparteienhaus den Raum außerhalb seiner gemieteten vier Wände mit einem Bild oder einer Topfpflanze verschönern will, ist auf das Wohlwollen der Nachbarn und des Vermieters angewiesen. Einen Rechtsanspruch darauf, das gemeinschaftlich genutzte Treppenhaus nach eigenem Gusto dekorieren zu dürfen, gibt es nicht. Entweder, der Vermieter gestaltet den Gemeinschaftsraum nach seinen Vorstellungen oder die Mieter stimmen sich untereinander ab. Anders ist das, besitzt man ein eigenes Haus mit eigenem Garten: Wenn einem Nachbarn der japanische Kiesvorgarten oder die Bepflanzung der Rabatten nicht gefällt, kann er rechtlich nichts dagegen unternehmen.

Ulrich Ropertz, Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Mieterbund in Berlin.

© DMB

Tür an Tür mit giftigen Tieren

In den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz dürfen auch gefährliche und giftige Tiere privat gehalten werden. Hier gibt es bis auf Artenschutzrichtlinien keine Haltungsbeschränkung Unabhängig von Tierschutzgesetzen ist es mietrechtlich so, dass man den Vermieter darüber informieren muss, wenn man exotische Tiere halten will. „Ich kann nicht einfach ein Krokodil in die Badewanne legen, aber ein Kleintier im Terrarium darf man halten, auch ohne dass der Vermieter es weiß“, erklärt Ulrich Ropertz. Es kann also in einigen Bundesländern vorkommen, dass in der Nachbarwohnung eine Giftspinne oder Würgeschlange gehalten wird, ohne dass es der Vermieter oder die Nachbarn wissen. 

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